Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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VII. Verjährung. 
1016. Forderungen erlöschen durch Verjährung in dreißig Jahren, sofern nicht etwas 
Anderes bestimmt ist. Ist die Kündigung einer Forderung in die Willkühr des Gläubigers, 
gleichviel ob dieses allein oder dieses und des Schuldners zugleich gestellt, so beginnt die Ver- 
jährung von der Zeit an, wo die Kündigung erfolgen konnte und wenn von der letzteren an 
noch eine weitere Zeit zur Geltendmachung der Forderung festgestellt ist, von Ablauf dieser 
Zeit an. 
§ 1017. Mit dem Ablaufe von drei Jahren verjähren die Forderungen: 
1) der Apotheker, Fabrikanten, Buchhändler, Kaufleute und Händler jeder Art, Spediteure, 
Künstler, Handwerker für gelieferte Waaren und geleistete Arbeiten ihres Geschäftes, 
mit Ausnahme der Forderungen für solche Waaren und Arbeiten, welche dem Schuldner 
zum Behufe eines eigenen Gewerbs= oder Handelsbetriebes geliefert oder geleistet wor- 
den sind; 
2) der Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste ein Gewerbe machen, sofern die 
Forderungen aus ihrem Gewerbsbetriebe herrühren, insbesondere der Mäkler, Agenten, 
Feldmesser, Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedienten; 
3) der Post= und Telegraphenanstalten, der Verwaltung von Eisenbahnen, der Schiffer, 
Frachtfuhrleute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher, an Porto, Briefträgerlohn, 
Telegraphengebühren, Frachtgeld, Fuhrlohn, Botenlohn und für Pferdemiethe, sowie 
hinsichtlich der bei dem Waaren= und Personentransporte gehabten Auslagen; 
4) der Gastwirthe und Derjenigen, welche Speisen und Getränke irgend einer Art gewerb- 
mäßig verabreichen oder verschänken, für Wohnung, Beköstigung und sonstige für ihre 
Gäste gewährte Bedürfnisse und bestrittene Auslagen; 
5)) Derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbmäßig verleihen, wegen des Leihgeldes für 
den Gebrauch derselben; 
6) der öffentlichen und Privat-Lehr= und Erziehungs-, sowie Pensions= und Verpflegungs- 
anstalten jeder Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und jeden sonstigen 
mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand; 
7) der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Honorare, jedoch, soviel diese und die 
unter Nr. 6 gedachten Forderungen anlangt, mit Ausnahme derjenigen, welche bei 
den Universitäten und anderen öffentlichen Lehr-, Pensions= und Verpflegungsanstalten 
vorschriftmäßig gestundet werden; 
8) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage 
bedungenen Leistungen; 
9) von Auszugsleistungen; 1 
10) der Haus= und Wirthschaftsbeamten, Hauslehrer, Erzieherinnen, Privatsecretäre,
	        
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