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sichtlich des anderen Betheiligten nicht abhängig. Die Forderung kann für den einen mit einer
Zeitbestimmung oder einer Bedingung versehen sein, für den anderen nicht.
*1023. Ven mehreren Gesammtgläubigern kann jeder einzelne den ganzen Gegenstand
der Forderung von dem Verpflichteten verlangen und Letzterer kann nach seiner Wahl diesem
oder jenem Gläubiger erfüllen, so lange er nicht von einem Gläubiger verklagt und von der
Klage durch das Gericht benachrichtigt worden ist.
1024. Sind mehrere Gesammtschuldner vorhanden, so kann der Gläubiger nach seiner
Wahl von allen oder von einigen oder von einem einzelnen Schuldner das Ganze verlangen.
Ist der Gegenstand der Forderung theilbar, so kann er die Forderung auch theilen. Zur
Theilung kann er nicht genöthigt werden. Durch die Theilung geht der Anspruch auf das
Ganze nicht verloren; insbesondere kann Derjenige, von welchem ein Theil gefordert wurde,
auch noch wegen des Uebrigen in Anspruch genommen werden.
*1025. Bei einem Gesammtschuldverhältnisse treten die Wirkungen des Verzuges blos
gegen den Gläubiger oder Schuldner ein, welcher in Verzug gekommen ist.
*1026. Die Erfüllung an einen Gesammtgläubiger gilt auch den anderen Gesammt-
gläubigern gegenüber als Erfüllung. Die von einem Gesammtschuldner geleistete Erfüllung
gilt auch für die übrigen Gesammtschuldner.
*1027. Der in Anspruch genommene Gesammtschuldner kann nur solche Gegenforder-
ungen in Aufrechnung bringen, welche er selbst gegen den Gläubiger hat. Ist die Aufrechnung
mit einem Gesammtgläubiger oder von einem Gesammtschuldner erfolgt, so steht sie der Er-
füllung der Forderung gleich.
& 1028. Ein Neuerungsvertrag, welchen ein Gesammtgläubiger oder ein Gesammt-
schuldner eingeht, hebt das bisherige Gesammtschuldverhältniß auch für die übrigen Gesammt-
gläubiger oder Gesammtschuldner auf.
*1029. Ein Vergleich wirkt, soweit er eine Erfüllung enthält, auch für die übrigen
Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner.
# 1030. Bewilligt ein Gesammtgläubiger einen Nachlaß, so schadet dieß den übrigen
Gesammtgläubigern nicht. Erlangt ein Gesammtschuldner einen Nachlaß, so nützt dieß den
übrigen Gesammtschuldnern nicht.
61031. Wird die Leistung für alle Gesammtgläubiger oder Gesammtschuldner unmög-
lich, so treten die Vorschriften im §6 1009 ein. Bezieht sich die Unmöglichkeit der Leistung
blos auf einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner, so nützt und schadet dieß den-
übrigen nicht.
1032. Eine rechtskräftige richterliche Entscheidung über das Gesammtschuldverhältniß,
welche nur für oder gegen einen Gesammtgläubiger oder einen Gesammtschuldner ergangen ist,
wirkt nicht für oder gegen die übrigen.