Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(C 128 ) 
1033. Die rechtlichen Folgen der Vereinigung der Forderung und Verbindlichkeit in 
der Person eines Gesammtgläubigers oder Gesammtschuldners erstrecken sich nicht auf die Ge- 
sammtgläubiger oder Gesammtschuldner, bei welchen die Vereinigung nicht eingetreten ist. 
8 1034. Eine gegen einen Gesammtgläubiger eingetretene Verjährung wirkt nicht zum 
Nachtheile der übrigen Gesammtgläubiger und eine zu Gunsten eines Gesammtschuldners ein- 
getretene Verjährung nicht zu Gunsten der übrigen Gesammtschuldner. 
1035. Eine Unterbrechung der Verjährung wirkt blos zu Gunsten des Gesammt- 
gläubigers, bei welchem sie eingetreten ist und blos zum Nachtheile des Gesammtschuldners, 
gegen welchen sie eingetreten ist. 
1036. Der Gesammtgläubiger, an welchen erfüllt wurde, ist nicht verbunden, das 
Empfangene den übrigen Gesammtgläubigern mitzutheilen, und der Gesammtschuldner, welcher 
erfüllt hat, nicht berechtigt, von den übrigen Gesammtschuldnern Ersatz zu fordern, ausgenommen 
wenn zwischen den mehreren Gesammtgläubigern oder Gesammtschuldnern eine Gemeinschaft 
oder ein Auftragsverhältniß besteht. 
1037. Sind bei Forderungen, deren Gegenstand eine als ein Ganzes sich darstellende 
Handlung oder Unterlassung, oder ein untheilbares Recht ist, mehrere Berechtigte oder Ver- 
pflichtete vorhanden, so finden die Vorschriften über Gesammtschuldverhältnisse Anwendung. 
# 1038. Wenn an die Stelle des untheilbaren Gegenstandes der Forderung ein theil- 
barer tritt, der Werth des ersteren oder Schadenersatz, so ist von dieser Zeit an die Forderung 
als eine Theilforderung zu betrachten, ausgenommen wenn ein anderweiter, ein neues Ge- 
sammtschuldverhältniß erzeugender Verbindlichkeitsgrund eintritt. 
Siebenter Abschnitt. 
Papiere auf den Inhaber. 
1039. Bei Urkunden, welche auf den Inhaber lauten, gilt jeder Inhaber der Ur- 
kunde, so lange er sie inne hat, als Berechtigter gegen den durch die Urkunde Verpflichteten. 
#1040. Juhaberpapiere, welche den Schuldner zu einer Geldsumme verpflichten, können 
nur mit Genehmigung des Staates ausgegeben werden. 
1041. Wer durch ein zur Erwerbung des Eigenthums geeignetes Rechtsgeschäft Ei- 
genthümer der Urkunde wird, hat die Rechte eines Eigenthümers, vorbehältlich der Einschränk- 
ung der Eigenthumsklage in 66 296, 297. 
#1042. Inhaberpapiere können Gegenstand des Pfandrechtes, des Nießbrauches und 
jeder Art von Forderungen sein, wie andere bewegliche Sachen. 
1043. Kommt die Urkunde einem Inhaber abhanden, oder geht sie unter, se kann 
dieser öffentliche Vorladung des etwaigen Inhabers und, wenn sich kein solcher findet, Morti-
	        
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