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besserer Beschaffenheit, als gegeben worden ist, zurückerstattet werde, ausgenommen soweit da-
durch Zinsverbote umgangen werden. Soll eine geringere Summe oder Menge, oder sollen
Sachen von geringerer Beschaffenheit zurückgegeben werden, so sind rücksichtlich Dessen, was
mehr oder besser hingegeben war, als zurückgegeben wird, die Vorschriften über die Schenkung
maßgebend. #
III. Kauf.
1. Im Allgemeinen.
§ 1082. Kauf ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Sache oder
ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen einen in Gelde bestehenden Preis über-
trägt oder zu übertragen verspricht.
1083. Ist eine künftige Sache, welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zum
Dasein gelangt, Gegenstand eines Kaufes, so hängt derselbe im Zweifel von der aufschieben-
den Bedingung ab, daß die Sache zum Dasein kommt. Ist die Entstehung der Sache eine
rein zufällige, so gilt der Kauf im Zweifel als ein unbedingter.
§ 1084. Werden einzelne Sachen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß erst
durch die Ausscheidung derselben aus einer Gattung oder aus einer Menge von Sachen der
Gegenstand des Vertrages bestimmt werden soll, so kann auf die Ausscheidung geklagt werden.
1085. Werden mehrere einzelne Sachen oder ein aus solchen bestehendes Ganze oder
Gattungen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß der Kaufpreis nach der Zahl, dem
Maße oder dem Gewichte der Sache bestimmt wird, so kann auf die Zuzählung, Zumessung
oder Zuwiegung geklagt werden.
1086. Der Kaufpreis muß in Gelde bestehen. Sind außer Geld noch Leistungen
anderer Art versprochen, so ist der Vertrag ein Kauf, wenn der größere Werth in der Geld-
leistung enthalten oder der Werth beider Leistungen gleich ist. nr
* 1087. Wird der Marktpreis als Kaufpreis der Sache bestimmt, so ist der mittlere
Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo der Kauf zu erfüllen ist, maßgebend. Besteht an
diesem Orte kein Marktpreis, so kommt es auf den Marktpreis des nächsten Ortes an.
* 1088. Der Verkäufer und der Käufer haften für Verschuldung nach § 728.
* 1089. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Besitz der verkauften Sache zu
übertragen und, wenn zur Erwerbung der Sache Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist,
Alles zu thun, was seinerseits geschehen muß, damit die Eintragung des Käufers erfolgen
kann. Verkaufte Rechte hat er dem Käufer einzuräumen.
1090. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen, auch die
nach Abschluß des Kaufes hinzugekommenen, und den Zuwachs dem Käufer zu übergeben. Er
hat dem Käufer die auf den Kaufgegenstand bezüglichen Urkunden herauszugeben und bei
Grundstücken über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten derselben Auskunft zu ertheilen.