Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(134 ) 
1091. Rücksichtlich der Gefahr, der Lasten und der Vortheile der Sache kommen die 
Bestimmungen in §§ 866 bis 869 zur Anwendung. In dem Falle des §6 10 85 geht die 
Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer erst über, wenn die Zu- 
zählung, Zumessung oder Zuwiegung erfolgt ist. 
& 1092. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewähr der Fehler und wegen Ent- 
währung ist nach §§ 899 bis 952, die Verbindlichkeit desfelben zur Abtretung der die Sache 
betreffenden Forderungen nach § 959 zu beurtheilen. 
1093. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache bis zur Uebergabe an den Käufer 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu 
bewahren. 
1094. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis mit Geld zu bezahlen, welches der 
Verkäufer eigenthümlich behalten kann, und Das zu leisten, wozu er sich sonst verpflichtet hat. 
Zahlung oder Stundung des Kaufpreises wird zum Uebergange des Eigenthums der verkauf- 
ten Sache auf den Käufer nicht erfordert. 
1095. Der Käufer ist verpflichtet, den rückständigen Kaufpreis von der Zeit an, wo 
er die Sache übergeben erhalten hat, mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen, aus- 
genommen wenn der Kaufpreis gestundet worden oder eine Stundung üblich ist. 
1096. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die nach dem Verkaufe auf die 
Sache gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und ihn von den 
Verbindlichkeiten zu befreien, welche er bezüglich der Sache hat eingehen müssen. 
1097. Ist ein Grundstück mit Angabe des Flächengehaltes verkauft und ist derselbe nicht 
blos zur Bezeichnung des Grundstücks beigefügt, so kann der Käufer, wenn er einen geringeren 
Flächengehalt erhält, nur verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist jedoch 
der Ausfall am Flächengehalte so bedeutend, daß das vorhandene Grundstück nach richterlichem 
Ermessen nicht als das verkaufte gelten kann, so ist der Käufer Aufhebung des Kaufes zu ver- 
langen berechtigt. Hat das verkaufte Grundstück einen größeren Flächengehalt, als beim Ver- 
tragsabschlusse angegeben ist, so kann der Verkäufer verhältnißmäßige Erhöhung des Kaufpreises 
fordern, der Käufer aber, wenn er hierauf nicht eingehen will, von dem Kaufe zurücktreten. 
1098. Die gegenseitigen Leistungen des Verkäufers und des Käufers müssen Zug 
um Zug erfolgen, wenn nicht bestimmt worden oder aus den Umständen zu ersehen ist, daß 
die Leistung des einen Theiles vorausgehen soll. 
* 1099. Verlangt einer von mehreren Verkäufern die antheilige Zahlung des Kauf- 
preises, so kann der Käufer dagegen die Uebergabe des ganzen Kaufgegenstandes von ihm 
fordern. Von mehreren Käufern kann kein einzelner antheilige Erfüllung des Kaufes fordern. 
* 1100. Wird zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner eine Vereinigung dahin 
getroffen, daß der Erstere durch einen von dem Letzteren zu überlassenden Gegenstand für seine 
Forderung abgefunden sein soll, so finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.