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1091. Rücksichtlich der Gefahr, der Lasten und der Vortheile der Sache kommen die
Bestimmungen in §§ 866 bis 869 zur Anwendung. In dem Falle des §6 10 85 geht die
Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer erst über, wenn die Zu-
zählung, Zumessung oder Zuwiegung erfolgt ist.
& 1092. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewähr der Fehler und wegen Ent-
währung ist nach §§ 899 bis 952, die Verbindlichkeit desfelben zur Abtretung der die Sache
betreffenden Forderungen nach § 959 zu beurtheilen.
1093. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache bis zur Uebergabe an den Käufer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu
bewahren.
1094. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis mit Geld zu bezahlen, welches der
Verkäufer eigenthümlich behalten kann, und Das zu leisten, wozu er sich sonst verpflichtet hat.
Zahlung oder Stundung des Kaufpreises wird zum Uebergange des Eigenthums der verkauf-
ten Sache auf den Käufer nicht erfordert.
1095. Der Käufer ist verpflichtet, den rückständigen Kaufpreis von der Zeit an, wo
er die Sache übergeben erhalten hat, mit fünf vom Hundert auf das Jahr zu verzinsen, aus-
genommen wenn der Kaufpreis gestundet worden oder eine Stundung üblich ist.
1096. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die nach dem Verkaufe auf die
Sache gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und ihn von den
Verbindlichkeiten zu befreien, welche er bezüglich der Sache hat eingehen müssen.
1097. Ist ein Grundstück mit Angabe des Flächengehaltes verkauft und ist derselbe nicht
blos zur Bezeichnung des Grundstücks beigefügt, so kann der Käufer, wenn er einen geringeren
Flächengehalt erhält, nur verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist jedoch
der Ausfall am Flächengehalte so bedeutend, daß das vorhandene Grundstück nach richterlichem
Ermessen nicht als das verkaufte gelten kann, so ist der Käufer Aufhebung des Kaufes zu ver-
langen berechtigt. Hat das verkaufte Grundstück einen größeren Flächengehalt, als beim Ver-
tragsabschlusse angegeben ist, so kann der Verkäufer verhältnißmäßige Erhöhung des Kaufpreises
fordern, der Käufer aber, wenn er hierauf nicht eingehen will, von dem Kaufe zurücktreten.
1098. Die gegenseitigen Leistungen des Verkäufers und des Käufers müssen Zug
um Zug erfolgen, wenn nicht bestimmt worden oder aus den Umständen zu ersehen ist, daß
die Leistung des einen Theiles vorausgehen soll.
* 1099. Verlangt einer von mehreren Verkäufern die antheilige Zahlung des Kauf-
preises, so kann der Käufer dagegen die Uebergabe des ganzen Kaufgegenstandes von ihm
fordern. Von mehreren Käufern kann kein einzelner antheilige Erfüllung des Kaufes fordern.
* 1100. Wird zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner eine Vereinigung dahin
getroffen, daß der Erstere durch einen von dem Letzteren zu überlassenden Gegenstand für seine
Forderung abgefunden sein soll, so finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.