Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(∆ 137 ) 
&1121. Der Vorkaufsverpflichtete ist verbunden, den Kauf, welchen er mit einem 
Dritten geschlossen hat, dem Berechtigten anzuzeigen und wenn dieser sein Recht ansüben zu 
wollen erklärt, den Kauf mit demselben zu schließen. 
& 1122. Der Vorkaufsberechtigte hat sich, von der Anzeige an, bei Verlust seines Vor- 
kaufsrechtes, bei beweglichen Sachen innerhalb drei Tagen, bei unbeweglichen innerbalb dreißig 
Tagen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu erklären. 
1123. Der Vorkaufsberechtigte muß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, Dasselbe 
leisten, wozu sich der Dritte erboten hat. Ist die Sache, rücksichtlich deren ihm das Vorkaufs- 
recht zusteht, mit mehreren anderen um einen Gesammtpreis verkauft worden, so ist der ver- 
hältnißmäßige Preis jener Sache durch Schätzung zu ermitteln. 
(7 1124. Kann der Vorkaufsverpflichtete nicht erfüllen, weil er dem Dritten die Sache 
bereits übergeben hat, so ist der Vorkaufsberechtigte befugt, von ihm Schadenersatz zu verlan- 
gen. Ist die Sache dem Dritten noch nicht übergeben, so hat der Vorkaufsberechtigte den 
Vorzug vor ihm. Gegen den Dritten, welcher die Sache übergeben erhalten hat, kann der 
Vorkaufsberechtigte sein Recht nur geltend machen, wenn derselbe zur Zeit der Uebergabe an 
ihn in unredlichem Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache 
handelt, das Vorkaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist. 
* 1125. Wenn der Vorkaufsberechtigte in den Kauf des Dritten eintritt und mit der 
Erfüllung der dadurch übernommenen Verbindlichkeiten in Verzug kommt, so steht dem Vor- 
kaufsverpflichteten frei, die Aufhebung des Kaufes nach den Vorschriften im & 1109 zu ver- 
langen. Der Vorkaufsberechtigte wird dann seines Vorkaufsrechtes verlustig. 
*1126. Wird ein mit einem Vorkaufsrechte beschwertes Grundstück nothwendiger Weise 
versteigert, so ist das Vorkaufsrecht blos dann zu beachten, wenn es im Grundbuche eingetragen 
und im Voraus ein bestimmter Vorkaufspreis festgesetzt worden ist. Der Vorkaufsberechtigte 
muß, wenn es zur Versteigerung kommen soll, bei Verlust seines Vorkaufsrechtes sich darüber, 
ob er sein Recht ausüben will, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen von der Zeit an, wo 
ihm die Abgabe der Erklärung auferlegt wird, erklären und den Vorkaufspreis innerhalb sechs 
Monaten von seiner Erklärung an bezahlen. Wenn der Vorkaufsberechtigte innerhalb der 
angegebenen Fristen sich nicht erklärt, oder nicht Zahlung leistet, so ist er des Vorkaufsrechtes 
verlustig und es ist mit der Versteigerung des Grundstücks zu verfahren. Der Vorkaufsbe- 
rechtigte ist in diesem Falle nicht befugt, von dem Vorkaufsverpflichteten oder aus dessen Con- 
curse eine Entschädigung wegen Ausschlusses des Vorkaufsrechtes zu verlangen. 
*1127. In der Regel geht das Vorkaufsrecht zwar gegen die Erben des Verpflichteten, 
nicht aber auf die Erben des Berechtigten über; auch kann es einem Anderen nicht abgetreten 
werden. « 
1863. 18
	        
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