Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 1128. Steht das Vorkaufsrecht Mehreren zu und ist Einer von ihnen gestorben, 
oder will er das Vorkaufsrecht nicht ausüben, so sind die Uebrigen zu Ausübung des Vor- 
kaufsrechtes befugt. 
1129. Die Hinzuschlagung eines mit einem Vorkaufsrechte behafteten Grundstücks 
zu einem nicht mit demselben Vorkaufsrechte behafteten anderen Grundstücke kann nicht ohne 
Einwilligung des Vorkaufsberechtigten erfolgen. 
1130. Das Vorkaufsrecht kann bei dem Tausche nicht ausgeübt werden. 
6. Wiederkauf. 
*1131. Wenn sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die 
gekaufte Sache wiederkänflich abzutreten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Wiederkaufs- 
preis in dem Preise besteht, welchen der Käufer für die Sache versprochen hat. 
1132. Im Falle des Wiederkaufes sind dis Verbindlichkeiten beider Theile nach den 
Vorschriften im § 1109 zu beurtheilen. 
1133. Ist das Wiederkaufsrecht auf eine bestimmte Zeit vorbehalten, so erlöscht es 
mit Ablauf derselben. Ist für dasselbe keine Zeit bestimmt, so erlöscht es, von Zeit der Ueber- 
gabe der Sache an den Käufer an, bei beweglichen Sachen in einem Jahre, bei unbeweglichen 
in zehn Jahren. 
1134. Kann der Wiederkauf nicht erfüllt werden, weil der Wiederverkäufer die Sache 
an einen Dritten veräußert hat, so steht dem Wiederkäufer gegen den Wiederverkäufer ein 
Anspruch auf Schadenersatz zu. Gegen den Dritten, welcher die Sache erworben, kann das 
Wiederkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn er zur Zeit der Uebergabe an ihn in nuredlichem 
Glauben gestanden hat, oder, sofern es sich um eine unbewegliche Sache handelt, das Wieder- 
kaufsrecht im Grundbuche eingetragen ist. 
1135. Sind Mehrere zum Wiederkaufe berechtigt, so kann dieses Recht nur von Allen 
ausgeübt werden. 
1136. Hat sich der Käufer den Rückverkauf vorbehalten, so kommen die Vorschriften 
über den Wiederkauf analog zur Anwendung. 
* 1137. Die Vorschriften in 9§ 1126, 1129 finden auf den Wiederkauf Anwend- 
ung, die im § 1126 selbst dann, wenn die für die Erklärung über dessen Ausübung bestimmte 
Frist noch nicht abgelaufen ist. 
IV. Tausch. 
* 1138. Bei dem Vertrage, vermöge dessen der Eine dem Anderen eine Sache oder 
ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen eine Sache oder gegen ein Recht an einer 
Sache oder gegen eine Forderung überträgt oder zu übertragen verspricht, sind die gegenseitigen 
Verbindlichkeiten der Vertragschließenden analog nach den Vorschriften über den Kauf zu be- 
urtheilen.
	        
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