Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(∆ 139) 
V. Verlagsvertrag. 
# 1139. Der Verlagsvertrag besteht darin, daß der Urheber oder Inhaber eines litera- 
rischen Erzeugnisses oder eines Werkes der Kunst dasselbe einem Anderen, dem Verleger, zur 
Vervielfältigung, zur Veröffentlichung und zum Vertriebe desselben überläßt oder zu überlassen 
verspricht. 
1140. Der Urheber oder Inhaber des Werkes hat dasselbe vertragsmäßig zu liefern 
und sich aller Verfügungen über dasselbe zu enthalten, welche zum Nachtheile des Verlegers 
gereichen. Er darf das Werk weder gleichzeitig einem Anderen in Verlag geben, noch die Auf- 
nahme desselben in eine Gesammtausgabe seiner Werke oder in ein sonstiges Sammelwerk 
veranstalten. 
1141. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in angemessener, im Zweifel von ihm 
zu bestimmender Ausstattung auf seine Kosten zu vervielfältigen und für den gehörigen Umsatz 
zu sorgen. Die Preisbestimmung hängt von seinem Ermessen ab, doch darf er nicht durch 
übermäßige Preisforderung den Absatz hindern. 
1142. Der Verlagsvertrag berechtigt blos zu einer Auflage. Ist über deren Stärke 
nichts verabredet, so bestimmt sie der Verleger, ohne jedoch die Zahl von eintausend Exempla-= 
ren überschreiten zu dürfen. 
1143. Ist ein Honorar im Ganzen versprochen oder nach § 820 ein solches als be- 
dungen anzusehen, so hat der Verleger dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk an ihn abgeliefert 
ist. Im Falle einer Bestimmung des Honorars nach der Bogenzahl ist dasselbe zu bezahlen, 
sobald das Werk, oder, wenn es in einzelnen Abtheilungen erscheinen soll, eine Abtheilung zur 
Veröffentlichung vollendet ist. 
1144. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall unmöglich, wel- 
cher nicht auf Seiten des Verlegers eintritt, so erlöscht der Verlagsvertrag. 
1145. Als ein Zufall, welcher die Erfüllung des Verlagsvertrages unmöglich macht, 
ist es insbesondere zu betrachten, wenn die Erreichung des Zweckes, zu welchem nach der Ab- 
sicht der Betheiligten die Veröffentlichung dienen sollte, zufällig unmöglich wird. 
* 1146. Wird die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Zufall auf Seiten des 
Verlegers unmöglich, so hat der Verleger das Honorar zu bezahlen, dafern nicht der Urheber 
oder Inhaber einen anderen Verleger findet, welcher in denselben Verlagsvertrag eintritt. 
§ 1147. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so 
kann der Urheber oder Inhaber das Honorar verlangen. Auch kann er die Vervielfältigung 
noch fordern, wenn er den Verleger durch anderweite Lieferung des Werkes dazu in Stand 
setzt. Zu einer solchen Lieferung des Werkes ist der Urheber oder Inhaber verpflichtet, wenn 
er dasselbe anderweit besitzt. 
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