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einem Grundstücke versehen ist. Es kaun verabredet werden, daß der Auszug nicht auf die
ganze Lebenszeit des Bercchtigten dauern oder auch, daß er auf die Erben des Berechtigten
übergehen soll.
115. Rückjichtlich eines Auszuges, welcher bei Veräußerung eines Grundstücks vor-
behalten oder von dem Eigenthümer eines Grundstücks durch letzten Willen auf dasselbe gelegt
wird, kommen die Bestimmungen in §§ 515 bis 519 zur Anwendung. In anderen Fällen
kann die Eintragung des Auszuges in das Hypothekenbuch blos unter Voraussetzung eines
Rechtsgrundes dazu gefordert werden; es ist auch die Eintragung in diesen Fällen rücksichtlich
ihrer Form und ihrer Wirkungen nach den Vorschriften über die Hypotheken wegen Forder-
ungen zu beurtheilen.
1159. Der Gegenstand des Auszuges kann in einer Leibrente, in Dienstleistungen
und in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen. Der Auszug ist hinsichtlich der Gegenstände
weder auf die Erzeugnisse des damit belasteten Grundstücks, noch auf das Bedürfniß des Be-
rechtigten beschränkt.
1160. Die Rechte und Verbindlichkeiten bei dem Auszuge sind, soweit nicht etwas
Anderes bestimmt ist, insbesondere rücksichtlich des Erfüllungsortes und des Verzuges, nach
den über die verschiedenartigen Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
1161. Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen, so
bezieht sich dieß im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung
des Auszuges verehelicht ist.
1162. Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und
wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder werden die Che-
gatten geschieden oder auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt, so fällt, von Rechtskraft
des die Auflösung der Ehe aussprechenden Erkenntnisses an, das Recht des Ehegatten, für
welchen der andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugspflichtige bleibt jedoch
verbunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange, als der
Chegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den Auszugsbesteller oder
dessen Erben zu leisten.
1163. Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter Ehe
gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so erhält der über-
lebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheilbaren das Ganze. Doch
erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Gegenstände, wenn solches
zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden Gegenstandes bestimmt ist.
1164. Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erxzeugnissen des verpflichteten
Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten gewonnen
werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer Art auf dem verpflich-
teten Grundstücke oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht erzeugt worden, in der-