Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 1184. Der Entleiher kann sich der Rückgabe der Sache nicht durch den Einwand 
entziehen, daß ihm das Eigenthum an derselben zustehe, ausgenommen wenn er bereits zur 
Zeit der Verleihung Eigenthümer war und die Verleihung nicht unter Umständen erfolgte, 
unter welchen auch dem Eigenthümer der Gebrauch seiner eigenen Sache von einem Anderen 
eingeräumt werden konnte, oder wenn ihm der Verleiher nach der Verleihung das Eigen- 
thum überließ. 
8 1185. Haben Mehrere eine Sache gemeinschaftlich entliehen, so haften sie für die 
Verbindlichkeiten aus der Gebrauchsleihe als Gesammtschuldner. Mehrere Erben eines Ent- 
leihers haften nur bei Untheilbarkeit der Sache als Gesammtschuldner. 
1186. Ist die Ausübung eines Rechtes Gegenstand der Verleihung, so finden die 
Vorschriften über die Verleihung von Sachen analoge Anwendung. 
IX. Pacht= und Miethvertrag. 
1187. Pacht= oder Miethvertrag ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem An- 
deren gegen einen Preis, Pacht= oder Miethzins, die Benutzung einer Sache überläßt oder zu 
überlassen verspricht. Wird die Benutzung einer fruchtbringenden Sache zum Zwecke der 
Fruchtziehung überlassen oder versprochen, so ist der Vertrag ein Pachtvertrag, außerdem ein 
Miethvertrag. 
*1188. Gegenstände des Pacht= oder Miethvertrages können bewegliche oder unbe- 
wegliche Sachen sein, auch nutzbare Gerechtigkeiten, sofern die Ueberlassung ihrer Benutzung 
an Andere zulässig ist. 
*1189. Der Eigenthümer kann seine eigene Sache pachten oder miethen, wenn deren 
Benutzung einem Dritten zusteht. 
*1190. Der Pacht= oder Miethzins kann in Gelde oder in anderen vertretbaren Sachen 
bestehen. Ist bei einem Gegenstande, welcher natürliche Früchte trägt, verabredet worden, daß 
ein ideeller Theil derselben als Pachtzins gegeben werden soll, so ist ein Theilpacht vorhanden. 
* 1191. Die Art und der Umfang der dem Pachter oder Miether durch den Pacht- 
oder Miethvertrag gestatteten Benutzung richten sich, in Ermangelung einer besonderen Be- 
stimmung, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke des verpachteten oder vermietheten Gegen- 
standes. Das Recht auf den Gebrauch umfaßt nicht das Recht auf die Fruchtziehung, sofern 
der Gegenstand sich ohne die letztere benutzen läßt. 
*1192. Ist die Zeit, auf welche verpachtet oder vermiethet wird, bestimmt, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der Vertrag nur in der bestimmten Zeit erfüllt werden kann. 
*1193. Die Vertragschließenden haften für Verschuldung nach § 728. 
1194. Unterpacht und Untermiethe ist gestattet, ausgenommen wenn etwas Anderes 
verabrevet ist, oder wenn der Vertragsgegenstand dadurch mehr, als dieß außerdem der Fall
	        
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