Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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wäre, leiden würde, oder wenn ein Theilpacht vorliegt. Durch Unterpacht oder Untermiethe 
entsteht blos ein Rechtsverhältniß zwischen Unterverpachter oder Untervermiether und Unter- 
pachter oder Untermiether. 
*1195. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, dem Pachter oder Miether die 
Sache zur vertragsmäßigen Benutzung zu überlassen. Erfordert die Benutzung Inhabung der 
Sache, so ist er verbunden, diese dem Pachter oder Miether zu verschaffen. 
1196. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache während der ganzen 
Dauer des Vertrages so zu gewähren, daß sie dem Pachter oder Miether zu der bezweckten 
Benutzung dienen kann. Er haftet für die Mängel der Sache, welche die Benutzung hindern, 
und für gänzliche oder theilweise Entziehung der Sache in Folge von Rechten Dritter. 
1197. Der Verpachter oder Vermiether haftet, wenn ihm im Falle einer Störung 
oder Schmälerung der vertragsmäßigen Benutzung durch Dritte eine Verschuldung wegen un- 
terlassener Abwendung oder Beseitigung zur Last fällt. Er darf die Sache nicht in einer Weise 
ändern, welche den Pachter oder Miether an der vertragsmäßigen Benutzung hindert. 
*1198. Der Pachter oder Miether kann, wenn der Verpachter oder Vermiether die 
Benutzung ganz oder theilweise nicht gewährt, nicht blos gänzlichen oder theilweisen Erlaß des 
Pacht= oder Miethzinses, oder, wenn der Zins vorausbezahlt worden ist, dessen gänzliche oder 
theilweise Rückzahlung, sondern auch, wenn der Verpachter oder Vermiether die Nichtgewähr- 
ung verschuldet, Schadenersatz verlangen. 
*1199. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die Sache im Stande zu er- 
halten, doch hat der Miether von Thieren die Fütterungskosten zu tragen. 
*1200. Der Verpachter oder Vermiether hat die Ausbesserungen der Sache, welche 
während der Pacht oder Miethzeit nothwendig werden, auf seine Kosten vorzunehmen, soweit 
nicht nach Ortsgebrauch der Pachter oder Miether dazu verpflichtet ist. Hat er auf die An- 
zeige des Pachters oder Miethers die nothwendigen Ausbesserungen nicht vorgenommen, so 
kann der Pachter oder Miether für die Zeit, während welcher er dadurch an der vertragsmäßigen 
Benutzung der Sache gehindert worden ist, einen entsprechenden Erlaß an dem Pacht= oder 
Miethzinse und Ersatz des außerdem etwa erlittenen Schadens fordern. 
*1201. Hat der Pachter oder Miether auf die Sache Verwendungen gemacht, so kann 
er wegen der nothwendigen sofort, wegen solcher nützlichen, durch welche die Sache dauernd 
verbessert ist, nach Beendigung des Pacht= oder Miethvertrages Vergütung wie ein Geschäfts- 
führer ohne Auftrag fordern. Wegen anderer Verwendungen steht ihm das Recht der Weg- 
nahme zu, doch hat er die bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Verwendungen dem 
Verpachter oder Vermiether auf Verlangen zu überlassen, wenn dieser ihm den Werth erstattet, 
welchen sie im Falle der Wegnahme gehabt haben würden. Zu dieser Wertherstattung ist der 
Verpachter oder Vermiether auch verpflichtet, wenn er die Wegnahme hindert. 
1863. 19
	        
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