Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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oder anderen Nachricht erhalten hat, mit einem Dritten schließt, den Auftraggeber oder dessen 
Erben dem Dritten gegenüber nach den Vorschriften im § 1317, ausgenommen wenn der 
Dritte den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers gekannt hat. 
1327. Aus Rechtsgeschäften, welche der Beauftragte im Namen des Auftraggebers 
nach der Zeit schließt, wo er den Widerruf oder den Tod des Auftraggebers erfahren oder den 
Auftrag zurückgegeben hat, können Dritte dem Auftraggeber oder dessen Erben gegenüber keine 
Rechte erwerben, selbst wenn sie von der Erlöschung des Auftrages nichts gewußt haben, 
ausgenommen wenn bei Widerruf oder Rückgabe des Auftrages der Auftraggeber den öffentlich 
bekannt gemachten Auftrag nicht auf gleiche öffentliche Weise widerrufen oder dem Dritten, 
welchem er den Auftrag angezeigt hatte, oder mit welchem der Beauftragte unterhandeln sollte, 
oder mit Wissen des Auftraggebers in Unterhandlung stand, von der Erlöschung des Auf- 
trages keine Nachricht gegeben oder die dem Beauftragten ausgestellte Vollmachtsurkunde in 
dessen Händen gelassen hat. 
XVII. Anweisung. 
1328. Anweisung, Assignation, ist der Auftrag, daß ein Anderer, der Angewiesene, 
einem Dritten, dem Anweisungsempfänger, Geld oder andere Sachen leisten soll. Nimmt der 
Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung an, so entsteht eine For- 
derung des letzteren gegen den ersteren auf Leistung des Gegenstandes der Anweisung. 
*1329. Zur Annahme der Anweisung ist der Angewiesene, sofern er sich nicht dazu 
verpflichtet hat, nicht gehalten, selbst wenn er Schuldner des Anweisenden rücksichtlich des 
Gegenstandes ist, auf welchen die Anweisung lautet. 
# 1330. So lange der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegen- 
über noch nicht ausdrücklich oder thatsächlich durch Leistung des angewiesenen Gegenstandes 
angenommen hat, ist der Anweisende dem Angewiesenen gegenüber berechtigt, die Anweisung 
zu widerrufen. Auch erlöscht die Anweisung, wenn vor der Annahme der Anweisende stirbt. 
*1331. Dem Anweisungsempfänger gegenüber kann der Anweisende die Anweisung, 
so lange der Angewiesene sie nicht angenommen hat, zu jeder Zeit widerrufen, ausgenommen 
wenn er sie zu dem Zwecke gegeben, daß der Anweisungsempfänger den angewiesenen Gegen- 
stand zu eigenem Vortheile erheben soll. 
§* 1332. Wenn der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger gegenüber 
angenommen hat, so kann er vor der Leistung an denselben Vorschuß oder Sicherstellung von 
dem Anweisenden verlangen, ausgenommen wenn etwas Anderes bestimmt worden, oder der 
Angewiesene den Gegenstand der Anweisung dem Anweisenden schuldig ist. 
* 1333. Der Angewiesene kann, wenn er die Anweisung dem Anweisungsempfänger 
gegenüber annimmt, demselben Einreden aus seinem Verhältnisse zu diesem entgegensetzen, 
1863. 21
	        
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