Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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nicht aber aus seinem Verhältnisse zu dem Anweisenden oder aus dem Verhältnisse zwischen 
dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger, dafern nicht der Letztere die Anweisung als 
Beauftragter des Anweisenden erhalten hat. 
s 1334. Die blose Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen ändert nichts 
an dem zwischen ihm und dem Anweisenden etwa bestehenden Schuldverhältnisse. 
* 1335. Hat der Angewiesene in Folge der Anweisung den Gegenstand derselben ge- 
leistet, so ist er, wenn nicht einer von den Ausnahmefällen des § 1332 eintritt, berechtigt, 
von dem Anweisenden Erstattung des Geleisteten nach den Vorschriften über die Geschäfts- 
führung vermöge Auftrages zu fordern. 
6 1336. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsem= 
pfänger ist nach den Vorschriften des zwischen ihnen bestehenden Rechtsgeschäftes zu beurtheilen, 
in dessen Folge die Anweisung geschieht. 
* 1337. Ist die Anweisung zur Tilgung einer dem Anweisungsempfänger gegen den 
Anweisenden zustehenden Forderung gegeben, so kann der Anweisungsempfänger, wenn die 
Leistung vom Angewiesenen nicht bewirkt wird, seine Forderung gegen den Anweisenden geltend 
machen, ausgenommen wenn er die Anweisung an Zahlungsstatt angenommen hat, oder wenn 
ihm bei Geltendmachung der Anweisung eine Verschuldung zur Last fällt. 
1338. Durch die Anweisung wird weder die dem Anweisenden gegen den Angewie- 
senen etwa zustehende Forderung auf den Anweisungsempfänger übertragen, noch ein Recht 
des Anweisungsempfängers auf den von dem Anweisenden dem Angewiesenen geleisteten Vor- 
schuß begründet. « 
XVIII. Geschäfsführung ohne Auftrag. 
*#1339. Ohne Auftrag werden fremde Geschäfte geführt, wenn kein Auftrag vorhanden, 
oder der Auftrag ungültig, oder ein Auftrag zwar vorhanden, dieser aber nicht von dem Ge- 
schäftsherrn ertheilt oder nicht an den Geschäftsführer gerichtet ist. Es macht keinen Unter- 
schied, ob der Geschäftsführer weiß, daß er nicht beauftragt ist, oder ob er irrig glaubt, daß er 
Auftrag habe. 
1340. Die Genehmigung eines bereits geführten Geschäftes hat die Wirkung, daß 
der Geschäftsführer nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, der Ge- 
nehmigende nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beur- 
theilen ist. Wird ein angefangenes Geschäft genehmigt, so liegt darin ein Auftrag zu dessen 
Fortführung. 
*1341. Hat der Geschäftsführer in der Meinung, blos fremde Geschäfte zu führen, zu- 
gleich seine eigenen besorgt, so besteht eine Geschäftsführung, soweit das Geschäft ein fremdes ist. 
*1342. Besorgt Jemand in der Meinung, daß er seine eigenen Geschäfte führt, fremde 
Geschäfte, so erlangt Derjenige, dessen Geschäfte besorgt werden, zwar die Rechte eines
	        
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