Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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bindlichkeiten, wie nach 66 1314, 1315 der Beauftragte, verlangen. In anderen Fällen 
hat er blos einen Anspruch, soweit der Geschäftsherr bereichert ist, und wegen willkührlicher 
Verwendungen das Recht der Wegnahme. 
* 1353. Hat der Geschäftsführer in der Absicht, dem Geschäftsherrn mit dem Auf- 
wande ein Geschenk zu machen, gehandelt, oder einen Anderen, welcher die Geschäfte unent- 
geltlich besorgen wollte, durch seine Geschäftsführung ausgeschlossen, oder zu der Geschäfts- 
führung auf seine Kosten eine Verpflichtung gehabt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung 
der Verwendungen. 
1354. Haben Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen, oder letztere den ersteren, 
oder Geschwister ihren Geschwistern Unterhalt gewährt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
sie dieß in der Absicht zu schenken gethan haben. 
*1355. Verbietet der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so fällt das Recht des Ge- 
schäftsführers auf Erstattung der Verwendungen von der Zeit an weg, wo dem Geschäfts- 
führer das Verbot bekannt geworden ist. Hat aber der Geschäftsführer eine dem Geschäfts- 
herrn gegen den Staat oder gegen eine Gemeinde nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes 
obliegende Verpflichtung erfüllt, oder Unterhalt Personen verabreicht, zu deren Erhaltung der 
Geschäftsherr verpflichtet war, oder eine Leichenbestattung besorgt, deren Kosten der Geschäfts- 
herr zu bestreiten hatte, so kann er Erstattung der Verwendungen fordern, selbst wenn der 
Geschäftsherr ihm die Geschäftsführung verboten hat. 
*1356. Wer die Geschäftsführung seines eigenen Vortheiles wegen besorgt, hat einen 
Anspruch auf Ersatz blos soweit der Geschäftsherr bereichert ist. 
*& 1357. Die blose Verwendung in den Nutzen eines Anderen giebt keinen Anspruch 
auf Erstattung, ausgenommen wenn der Andere die Verwendung genehmigt. 
*1358. Bei Geschäften, welche an sich nicht die Geschäfte Desjenigen sind, für welchen 
gehandelt wird, und bei welchen die Person des Geschäftsherrn blos durch die Willensrichtung 
des Geschäftsführers bestimmt wird, gilt das Geschäft als ein Geschäft des Geschäftsherrn nur, 
wenn er dasselbe genehmigt, und nur unter dieser Voraussetzung ist der Geschäftsführer zu dem 
Anspruche auf Erstattung der Verwendungen berechtigt. 
XIX. Gesellschaftsvertrag. 
*1359. Der Gesellschaftsvertrag besteht darin, daß sich Mehrere zu einem durch Bei- 
träge der Einzelnen zu erreichenden Zwecke vereinigen und dadurch eine das Vermögen be- 
treffende Gemeinschaft begründen. 
* 1360. Zum Zwecke der Gesellschaft können die Gesellchafter ihr ganzes Vermögen, 
ideelle Theile desselben oder einzelne Vermögensgegenstände, entweder dem Eigenthume oder 
der blosen Benutzung nach, beitragen. Auch persönliche Leistungen können beigetragen werden.
	        
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