Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*6 1380. öIst eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann zu jeder Zeit 
gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung in der Absicht, den übrigen Gesellschaftern einen 
Gewinn zu entziehen, auf welchen sie nach dem Gesellschaftsvertrage einen Anspruch haben, 
oder zu einer Zeit, wo die im Zwecke der Gesellschaft liegenden Geschäfte angefangen worden 
sind, und wegen der Kündigung zum Nachtheile der übrigen Gesellschafter unvollendet liegen 
bleiben müßten, oder nur mit Nachtheil für sie fortgeführt werden könnten, so erlöscht die Ge- 
sellschaft; der Kündigende bleibt aber den übrigen Gesellschaftern, soweit sie durch seine unzeitige 
Kündigung Nachtheil erleiden, noch als Gesellschafter verpflichtet. 
6 1381. Ist eine Gesellschaft auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann vor Ablauf der 
Zeit nur gekündigt werden, wenn ein Gesellschafter sich durch Begehung von Verbrechen des 
Vertrauens unwürdig gemacht hat, oder bei Besorgung von Gesellschaftsangelegenheiten un- 
redlich oder nachlässig verfahren ist, oder sich weigert, seine Verbindlichkeiten als Gesellschafter 
zu erfüllen oder persönliche Leistungen wegen Krankheit nicht erfüllen kann. Ein Gesellschafter, 
welcher persönliche Leistungen wegen Krankheit nicht erfüllen kann, hat auch seinerseits das 
Recht, die Gesellschaft zu kündigen. 
1382. Verzicht auf das Recht, die Gesellschaft zu kündigen, ist nichtig und es findet 
die Vorschrift im § 338 soweit keine Anwendung. 
5 1383. Die Gesellschaft erlöscht, wenn nicht der Uebergang auf die Erben verabredet 
worden ist, mit dem Tode eines Gesellschafters, von der Zeit an, wo die sämmtlichen übrigen 
Gesellschafter den Tod erfahren haben. 
1384. JIst eine Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters erloschen, so haben 
seine Erben über die von ihm geführten Geschäfte Rechenschaft zu geben und die von ihm an- 
gefangenen Geschäfte zu Ende zu führen. Sie nehmen nicht blos an dem Gewinne und Ver- 
luste Theil, welcher vor der Zeit, wo die übrigen Gesellschafter den Tod des Erblassers erfahren 
haben, eingetreten ist, sondern auch an dem nachher eingetretenen, der aus Geschäften hervor- 
geht, welche schon vor jener Zeit angefangen und erst nachher vollendet wurden. 
*1385. Die Gesellschaft erlöscht, wenn die Zeit, auf welche sie geschlossen war, abge- 
laufen, oder wenn der Zweck, zu welchem sie eingegangen war, erreicht oder unmöglich geworden 
ist, oder wenn ein Gesellschafter handlungsunfähig wird, oder in Concurs verfällt. 
1386. Setzen die übrigen Gesellschafter nach dem Austritte eines Gesellschafters in 
Folge von dessen Kündigung, Tod, Handlungsunfähigkeit oder Concurs, die Gesellschaft fort, 
so ist dieß, wenn nicht etwas Anderes bestimmt worden, als eine neue Gesellschaft anzusehen. 
*1387. Nach Erlöschung der Gesellschaft ist eine Schlußrechnung aufzustellen und der 
Gewinn und Verlust unter die Gesellschafter zu vertheilen. 
1388. Vermögensbeiträge, sie mögen dem Eigenthume oder der Benutzung nach ge- 
meinschaftlich geworden sein, sind den Gesellschaftern nach dem Verhältnisse zurückzugeben, wie
	        
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