Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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11406. Die Befreiung des Schuldübernehmers, sofern sie durch Tilgung der Schuld 
herbeigeführt wird, hat auch die Befreiung des Schuldners zur Folge. 
1407. Erfolgt eine anderweite Schuldübernahme von Seiten eines Dritten, nachdem 
der Gläubiger an den früheren Schuldübernehmer einen Anspruch erlangt hat, so bleibt der 
Letztere, vorbehältlich der Vorschrift im 6 432, dem Gläubiger gegenüber verpflichtet. 
*1408. Dem Schuldner gegenüber wird der Schuldübernehmer durch anderweite 
Schuldübernahme von Seiten eines Dritten nicht befreit. 
XXIV. Vergleich. 
1409. Vergleich ist der Vertrag, durch welchen Mehrere ein zwischen ihnen streitiges 
oder sonst zweifelhaftes Rechtsverhältniß durch gegenseitiges Nachgeben zu einem unbestrittenen 
und unzweifelhaften machen. 
1410. Ueber Verbrechen können Vergleiche geschlossen werden, soweit dadurch Privat- 
rechte verletzt worden sind. « 
8 1411. Ein Vergleich kann wegen Irrthumes über das Vorhandensein oder über den 
Umfang der Ansprüche, welche den Gegenstand des Vergleiches bilden, nicht angefochten wer— 
den. Betrifft der Irrthum Gegenstände, welche bei dem Vergleiche als unzweifelhaft voraus- 
gesetzt worden sind, so steht der Vergleich der Geltendmachung des Irrthumes nicht entgegen. 
*1412. Ein Vergleich, welcher zu Beseitigung eines Streites oder Zweifels über 
Rechte geschlossen wird, die bei Eintritt einer möglichen Voraussetzung entstehen können, gilt, 
wenn die Voraussetzung nach dem Abschlusse des Vergleiches nicht eintritt, ausgenommen wenn 
deren Eintritt zur Bedingung des Vergleiches gemacht ist. 
1413. Die Vertragschließenden haften einander in Beziehung auf Dasjenige, was sie 
bei dem Vergleiche zur Ausgleichung gegeben oder überlassen haben, für Fehler und für Ent- 
währung. Wird ein Anspruch auf einen Gegenstand durch Vergleich aufgegeben, so findet eine 
solche Haftung nicht statt. 
1414. Haben sich die Vertragschließenden über ihre gegenseitigen Ansprüche im All- 
gemeinen verglichen, so erstreckt sich dieß nicht auf Ansprüche, welche erst nach dem Vergleichs- 
abschlusse entstehen, oder den Vertragschließenden unbekannt waren. 
*1415. Sind die Voraussetzungen, unter welchen nach § 1001 ein Neuerungsver- 
trag anzunehmen ist, nicht vorhanden, so werden die für den Anspruch, über welchen ein Ver- 
gleich geschlossen wird, bestellten Bürgen und Pfänder durch den Vergleich nicht frei. Die 
Verpflichtung der Bürgen und dritten Verpfänder kann durch den Vergleich zwar gemindert, 
nicht aber ohne ihre Einwilligung vergrößert werden. 
§# 1416. Wird nach Abschluß eines Vergleiches ein durch denselben beseitigter Anspruch 
von dem einen Theile ohne Rücksicht auf den Vergleich gerichtlich geltend gemacht, so hat der 
andere Theil die Wahl, ob er bei dem Vergleiche stehen bleiben will oder nicht. Im letzteren
	        
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