Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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ihm oder einem Dritten zufallen soll, die Wahl, ob er Erfüllung des Vertrages oder die son- 
stige Leistung und Ersatz der durch die Nichterfüllung etwa entstandenen Schäden, oder ob er 
die Strafe verlangen will. Es gelten dabei die Vorschriften im 6 700. 
1429. Ist die Strafe für den Fall versprochen, daß der Verpflichtete nicht zur be- 
stimmten Zeit oder nicht am bestimmten Orte leistet, so kann der Berechtigte die Leistung und 
die Strafe zugleich fordern. Nimmt er die Leistung an, ohne sich die Strafe vorzubehalten, 
so verliert er den Anspruch auf die letztere. 
1430. Die Größe der Strafe hängt von dem Uebereinkommen der Vertragschließen- 
den ab. Wird sie wegen verspäteter Entrichtung einer Geldschuld versprochen, so darf sie mit 
Einschluß der etwa versprochenen Zinsen den Betrag der Zinsen, welche von der bestimmten 
Erfüllungszeit bis zur Entrichtung der Schuld erlaubter Weise versprochen werden dürfen, nicht 
übersteigen. 
1431. Fordert der Berechtigte die versprochene Strafe, so kann er wegen Nichter- 
füllung, oder verspäteter Erfüllung, oder Erfüllung am unrechten Orte nicht einen weiteren 
Schädenanspruch geltend machen. Schädenansprüche aus anderen Gründen, als für welche die 
Strafe versprochen ist, werden nicht ausgeschlossen. 
1432. Die Strafe ist, wenn die Verpflichtung, wegen welcher sie versprochen wurde, 
dahin geht, daß Etwas unterlassen werden soll, mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Besteht 
die Verpflichtung in einem Thun, so ist, vorbehältlich der Bestimmung im § 865, die Strafe 
verwirkt, wenn der Verpflichtete in Verzug kommt. Es ist gleich, ob gar nicht, oder nicht ge- 
hörig erfüllt wurde. 
*1433. Ist die Verpflichtung, auf welche sich das Versprechen der Strafe bezieht, 
nichtig, oder wird dieselbe durch Anfechtung aufgehoben, so fällt das Versprechen der Strafe 
weg. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Versprechens der Strafe hat die Nichtigkeit oder An- 
fechtbarkeit der Verpflichtung, auf welche sich dasselbe bezieht, nicht zur Folge. 
*1434. Wenn die Verpflichtung, auf welche sich das Versprechen der Strafe bezieht, 
vor Verwirkung der letzteren erlöscht, insbesondere wenn der Verpflichtete durch zufällige Un- 
möglichkeit der Leistung befreit wird, oder der Gläubiger die Nichterfüllung des Vertrages ver- 
schuldet, so kann die Strafe nicht gefordert werden. 
*1435. Wird die Strafe gefordert, weil einer Verpflichtung zum Thun nicht nachge- 
kommen worden ist, so hat der Verpflichtete zu beweisen, daß er den Vertrag erfüllt oder die 
sonstige Leistung bewirkt habe. 
XXVII. Verabredung der Rechtsverwirkung und andere Nebenberedungen. 
*1436. Wird bei einem Vertrage bestimmt, daß, wenn die Leistung eines der Ver- 
tragschließenden ganz oder theilweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkte nicht erfolgt, der Ver-
	        
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