Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1474. Hat der Bürge ohne Auftrag gehandelt und weder gegen das Verbot des 
Hauptschuldners, noch in der Absicht zu schenken die Bürgschaft geleistet, noch Etwas zum 
Nachtheile des Hauptschuldners versehen, so kann er Erstattung des Verwendeten nach den 
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. 
1475. Der Bürge kann, selbst wenn er den Gläubiger nicht befriedigt hat, den Ge- 
genstand der Schuld von dem Hauptschuldner fordern, wenn ein Dritter in der Absicht, dem 
Bürgen ein Geschenk zu machen, den Gläubiger befriedigt, oder der Gläubiger dem Bürgen 
die Forderung geschenkt hat. » 
1476. Hat Jemand einem Anderen in der Weise Auftrag gegeben, daß der Beauf- 
tragte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers, mit 
einem Dritten einen Vertrag schließen oder demselben eine Forderung stunden soll, Creditauf- 
trag, so haftet der Auftraggeber als Bürge für die Schuld des Dritten, soweit sie seinem Auf- 
trage gemäß entstanden oder gestundet worden ist. 
& 1477. Der Auftraggeber kann Einreden des Dritten, welche darauf beruhen, daß der 
Dritte zu Uebernahme der Verpflichtung persönlich unfähig gewesen sei, nicht geltend machen. 
1478. Die Haftpflicht des Auftraggebers für die Schuld des Dritten erlöscht, wenn 
der Beauftragte ohne Einwilligung des Auftraggebers dem Dritten Stundung giebt. 
*1479. Der Auftraggeber kann, selbst nachdem er den Beauftragten befriedigt hat, 
verlangen, daß dieser ihm seine Klage gegen den Dritten abtritt. 
XXX. Spiel und Wette. 
1480. Forderungen aus Spiel oder Wette können weder mittelst Klage noch mittelst 
Einrede geltend gemacht werden. Ist jedoch das bei einem Spiele oder bei einer Wette Ver- 
lorene geleistet, so kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, ausgenommen wenn das 
Spiel oder die Wette, in Folge deren geleistet wurde, verboten ist. 
14881. Lotterieen und Ausspielgeschäfte sind nichtig, ausgenommen wenn sie von der 
zuständigen Behörde erlaubt worden sind, welchenfalls sie volle rechtliche Wirksamkeit unter den 
Vertragschließenden haben. Das Verhältniß zwischen dem Ausspielenden und dem Inhaber 
des Gewinnlooses ist nach den Vorschriften über den bedingten Kauf zu beurtheilen. 
1482. Ein Vertrag, nach welchem der Eine dem Anderen den Unterschied zwischen 
dem angenommenen Preise einer Sache und dem Marktpreise oder Curse, welchen sie zu einer 
bestimmten Zeit gehabt habe oder haben werde, zahlen soll, ist nach den Verschriften über Spiel 
und Wette zu beurtheilen. Dieß gilt insbesondere von einem Lieferungskaufe, welcher nur 
zum Scheine auf Lieferung zu einer gewissen Zeit gerichtet ist, und bei welchem die Absicht 
der Vertragschließenden nur dahin geht, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Kauf- 
preise und dem Marktpreise oder Curse zur scheinbaren Lieferungszeit von dem Einen dem 
Anderen vergütet werden soll. 
1863. 23
	        
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