Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(178 ) 
Zweiter Abschnitt. 
Forderungen aus unerlaubten Handlungen. 
I. Widerrechtliche Schadenzufügung. 
§ 1483. Wer einem Anderen an dessen Körper oder an Sachen durch eine widerrechtliche 
Handlung, es sei absichtlich oder aus grober oder geringer Fahrlässigkeit, Schaden zufügt, ist 
zum Schadenersatze verpflichtet. 
8 1484. Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus. 
Es ist gleich, ob die Handlung unmittelbar den Schaden verursacht, oder ob sie bewirkt, daß 
der Andere ohne eigene Verschuldung, sich oder seine Sachen beschädigt, oder daß ein Dritter 
den Schaden widerrechtlich zufügt, oder daß ein Zufall Schaden verursacht. 
1485. Die Verpflichtung zum Schadenersatze tritt auch ein, wenn Jemand durch eine 
Begehungshandlung bewirkt, daß Sachen eines Anderen, ohne daß er sie körperlich verletzt, 
verloren gehen oder untergehen. 
1486. Die Verpflichtung zum Schadenersatze tritt auch ein, wenn Jemand dadurch 
Schaden verursacht, daß er eine begonnene erlaubte Begehungshandlung nicht vollendet, obwohl 
er zur Vollendung verbunden war, oder zur Abwendung der schädlichen Folgen einer erlaubten 
Begehungshandlung ihm obliegende Vorsichtsmaßregeln zu treffen unterläßt. 
# 1487. Die Handlung, durch welche Schaden zugefügt wird, muß eine an sich wider- 
rechtliche sein. Wer zu einer Handlung befugt war, ist zum Schadenersatze verpflichtet, wenn 
er die Grenzen seines Rechtes überschreitet. 
*1488. Steht der Beschädiger mit dem Beschädigten in einem Vertragsverhältnisse, 
welches ihn nur zur Haftung wegen Absicht und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, so befreit 
ihn dieß nicht von der Verpflichtung zum Ersatze des aus einer geringen Fahrlässigkeit durch 
widerrechtliche Handlung verursachten Schadens. 
*1489. Wer durch seine Verschuldung Jemanden an dessen Körper verletzt, ist ver- 
pflichtet, dem Beschädigten die Heilungskosten zu vergüten, ein angemessenes Schmerzengeld 
zu bezahlen, und wegen des entgangenen, auch, soweit Erwerbsunfähigkeit eintritt, wegen des 
künftig entgehenden Verdienstes, Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu leisten. 
1490. Hat die Körperverletzung eine Verunstaltung oder Verstümmelung zur Folge, 
so ist auch deshalb Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu leisten. Der Anspruch darauf 
geht auf die Erben des Verletzten nur über, wenn dieser deshalb bereits Klage bei Gericht an- 
gebracht hat, oder wenn der Anspruch durch Vertrag festgestellt ist. 
61491. Hat Jemand durch seine Verschuldung den Tod eines Menschen verursacht, 
so ist er den Erben desselben zur Erstattung der Kosten der versuchten Heilung und der ärzt- 
lichen Untersuchung, sowie der Beerdigung des Getödteten verpflichtet.
	        
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