Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Rechtssätze betrifft. Dem Irrthume steht der Zweifel gleich, ausgenommen wenn Verzicht auf 
die Bestreitung der Verbindlichkeit oder die Absicht, sich zu vergleichen, vorliegt. 
8 1524. Eine Rückforderung findet auch statt, wenn Jemand an einen Anderen, als 
den Berechtigten, in der irrigen Meinung leistet, daß der Andere der Berechtigte sei, ingleichen 
wenn Jemand, der nicht verpflichtet ist, die einem Anderen obliegende Leistung in der irrigen 
Meinung bewirkt, selbst der Verpflichtete zu sein. Wer im Namen des Verpflichteten Etwas 
leistet in der irrigen Meinung, hierzu verpflichtet zu sein, kann das Geleistete nur von Dem— 
jenigen, in dessen Namen er leistete, zurückfordern. 
*1525. Hat Jemand statt des Gegenstandes der Schuld einen anderen, oder statt 
einer der Gattung nach geschuldeten Sache eine dem Stücke nach bestimmte Sache, oder bei 
einer wahlweisen Verbindlichkeit einen der geschuldeten Gegenstände in der irrigen Meinung, 
gerade diesen schuldig zu sein, geleistet, so ist er berechtigt, das Geleistete zurückzufordern. Hat 
Jemand, welchem die Wahl unter mehreren Gegenständen zukommt, alle oder mehrere wahl— 
weise geschuldete Gegenstände geleistet, so steht ihm das Recht zu, die Gegenstände zu wählen, 
welche er zurückfordern will. 
*1526. Der Anspruch wegen Leistung einer Nichtschuld geht auf Rückgabe Desjeni- 
gen, was ohne Verbindlichkeit geleistet worden ist. 
*1527. Sind zum Eigenthume gegebene Sachen Gegenstand der Rückforderung, so 
hat der Empfänger in redlichem Glauben Dasjenige sammt Zuwachs zurückzugeben, was er 
noch hat. Hat er die Sachen veräußert oder verzehrt, so haftet er, soweit er zur Zeit der 
Rückforderung bereichert ist. Rücksichtlich der Verbindlichkeit zur Erstattung der aus der Sache 
gezogenen Früchte, ingleichen des Rechtes auf Erstattung der auf die Sache gemachten Ver- 
wendungen, kommen die Vorschriften über die Eigenthumsklage zur Anwendung. 
1528. Befindet sich der Empfänger in unredlichem Glauben, so kommen die Vor- 
schriften von der Entwendung zur Anwendung. 
*1529. Wurde der Gebrauch einer Sache überlassen, oder wurden Dienste geleistet, 
so kann nur im Falle eines Bedürfnisses des Empfängers die Erstattung Dessen verlangt wer- 
den, was dieser seinem Bedürfnisse entsprechend für den Gebrauch oder für die Dienste aufge- 
wendet haben würde. 
5 1530. Sind Rechte an Sachen bestellt und Verbindlichkeiten übernommen worden, 
so kann Befreiung davon und Rückgabe der darüber ausgestellten Urkunden oder sonstigen 
Sicherungsmittel verlangt werden. 
6 1531. Wurde auf einen Anspruch verzichtet, so ist das frühere Rechtsverhältniß 
wiederherzustellen. Quittungen, welche ertheilt wurden, sind zurückzugeben. 
*1532. Die Klage auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen verjährt in drei 
Jahren von Zeit der Zahlung an.
	        
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