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lichem Ermessen zu bestimmende Entschädigung zu geben. Es ist gleich, ob der Beischlaf eine
Schwängerung zur Folge hat oder nicht.
1552. Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn die Frauensperson von der
Unzucht ein Gewerbe gemacht, oder sich vor oder nach dem Beischlafe einem Anderen
preisgegeben, wenn sie sich vor dem Beischlafe für denselben eine Belohnung ausbedungen,
wenn sie sich, bevor der Beischläfer die Verehelichung mit ihr verweigert, mit einem Anderen
verehelicht, wenn sie sich wissentlich mit einem Ehemanne, oder mit einem solchen Manne,
welchen sie der nahen Verwandtschaft halber nicht heirathen darf, eingelassen hat, oder wenn sie
das Anerbieten des Beischläfers, sie zu heirathen, ohne Grund ausschlägt.
1553. Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die Erben der Frauensperson nur
über, wenn letztere die Klage deshalb bei Gericht angebracht hat, oder wenn der Anspruch durch
Vertrag festgestellt ist.
VI. Haftung für Beschädigung durch Hinauswerfen, oder Ausgießen, oder Herabfallen.
1554. Wer dadurch Schaden erleidet, daß aus einer Wohnung auf die Straße oder
auf einen anderen gangbaren Ort, welchen er nicht unbefugter Weise betreten hat, Etwas ge-
worfen oder gegossen wird, oder dadurch, daß Gegenstände, welche nicht gehörig befestigt sind,
herabfallen, kann von dem Inhaber der Wohnung Schadenersatz verlangen, ausgenommen wenn
dieser nachzuweisen vermag, daß eine Person, für welche er nicht zu haften verpflichtet ist, den
Schaden verschuldet hat.
#1555. Der Inhaber der Wohnung, welcher den Schaden ersetzt hat, ist berechtigt,
von dem Urheber des Schadens Erstattung des Geleisteten zu verlangen.
1556. Mehrere Inhaber derselben Wohnung haften als Gesammtschuldner; es kann
jedoch Derjenige, welcher mehr als seinen Kopstheil geleistet hat, von den Uebrigen verhältniß-
mäßigen Ersatz fordern.
ê1557. Der Anspruch, des Beschädigten fällt weg, wenn die Verübergehenden durch
ein erkennbares Zeichen, oder durch zeitigen Zuruf gewarnt worden sind.
1558. Die Vorschrifken in § 1554 bis 1557 kommen auch zur Anwendung bei
unbewohnten Wohnungsräumen, bei unbewohnten Gebäuden und bei nicht zur Wohnung be-
stimmten Baulichkeiten. Es haftet in diesem Falle der jedesmalige Inhaber des Gebäudes
oder der Baulichkeit.
1559. Der nach § 1554 und §& 1556 bis 1558 stattfindende Anspruch auf
Schadenersatz verjährt in sechs Monaten. ·
VII. Beschädigung durch Thiere.
*1560. Wer ihrer Gattung nach wilde Thiere hält, haftet für den Schaden, welchen
dieselben anrichten, aussenemmen wenn der Beschädigte den Schaden veranlaßt hat.