(192 )
* 1605. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod soll die Wittwe nicht vor Ablauf
eines Jahres und der Wittwer nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine anderweite Ehe ein-
gehen. Eine frühere Eingehung der Ehe kann durch Nachsichtsertheilung gestattet werden.
1606. Ist im Falle der Scheidung einem Ehegatten die anderweite Verehelichung
nicht nachgelassen, so soll derselbe, so lange der andere lebt, eine anderweite Ehe nicht ein-
gehen; durch Nachsichtsertheilung kann dieß gestattet werden.
1607. Eine geschiedene Ehefrau soll sich, selbst wenn ihr die anderweite Verehelichung
nachgelassen ist, vor Ablauf von zehn Monaten von der Scheidung an nicht anderweit verehe-
lichen, ausgenommen wenn sie während dieser Zeit geboren oder Nachsichtsertheilung er-
langt hat.
8 1608. Die Ehe ist verboten zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie und
zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern, gleichviel ob die Verwandtschaft ehelich oder
außerehelich ist.
1609. Die Ehe ist verboten zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe, Groß-
oheim und Großnichte, Großtante und Großneffe, ohne Unterschied zwischen ehelicher und
anßerehelicher Verwandtschaft. Durch Nachsichtsertheilung kann die Ehe zwischen diesen Per-
sonen gestattet werden.
*& 1610. Die Ehe ist verboten zwischen Geschwisterkindern; durch Nachsichtsertheilung
kann sie gestattet werden.
1611. Die Ehe ist verboten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stief-
eltern und Stiefkindern, in der ganzen auf= und absteigenden Linie, selbst nach Beendigung der
die Schwägerschaft begründenden Ehe.
1612. Die Ehe ist verboten zwischen einem geschiedenen Ehegatten und den voll-
oder halbbürtigen Geschwistern des anderen geschiedenen Ehegatten; durch Nachsichtsertheilung
kann sie gestattet werden.
& 1613. Niemand kann eine Person heirathen, mit deren Abkömmlingen, Eltern oder
Voreltern er, oder mit welcher eines von seinen Abkömmlingen, Eltern oder Voreltern außer
der Ehe den Beischlaf ausgeübt hat.
1614. Die Ehe ist verboten zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt
angenommen hat, zwischen dem Annehmenden und den Abkömmlingen des Angenommenen,
zwischen den Eltern des Annehmenden und dem Angenommenen oder den Abkömmlingen des-
selben, zwischen Personen, welche durch Annahme an Kindesstatt in das Verhältniß von Ge-
schwistern zu einander gekommen sind. Ist das durch Annahme an Kindesstatt entstandene
Verhältniß aufgehoben, oder durch Tod aufgelöst, so kann die Eingehung der Ehe durch Nach-
sichtsertheilung gestattet werden.
*1615. Wer sich mit einer dritten Person verabredet, seinem Ehegatten nach dem Leben
zu trachten, kann diese dritte Person nicht heirathen.