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*1616. Personen, welche vor Gericht geständig oder gerichtlich überführt sind, mit
einander Ehebruch getrieben zu haben, können sich nicht ehelichen. Durch Nachsichtsertheilung
kann die Ehe gestattet werden, ausgenommen wenn die Ehebrecher während des Bestehens der
durch Ehebruch verletzten Ehe sich die Ehe versprochen haben.
1617. Christen können mit Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion be-
kennen, eine Ehe nicht eingehen.
& 1618. Wiefern Personen aus Gründen des öffentlichen Rechtes eine Ehe nicht oder nur
unter gewissen Voraussetzungen eingehen dürfen, bestimmen besondere gesetzliche Vorschriften.
1619. Ehehindernisse, wegen deren Nichtbeachtung die Ehe nach § 1621 für nichtig
zu achten ist, gelten für alle vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften. Bestehen bei
einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-lutherischen
und reformirten, außer diesen Ehehindernissen noch andere, wegen deren Nichtbeachtung die
Ehe für nichtig zu achten ist, so gelten sie für die Mitglieder derselben. Werden Ehehinder-
nisse, wegen deren nach 99 1622 bis 1625 blos Aufhebung der denselben zuwider geschlosse-
nen Ehe verlangt werden kann, oder Ehehindernisse, bei welchen Nachsichtsertheilung zulässig
ist, von einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-luthe-
rischen und reformirten, nicht anerkannt, so gelten sie für die Mitglieder derselben nicht.
*1620. Ehen, bei deren Eingehung die nach § 1588 erforderliche Form nicht beob-
achtet worden ist, sind ohne Weiteres nichtig.
1621. Ehen, welche gegen die Vorschriften in 66 1590, 1591, 1608, 1611,
1615, 1617, sowie in den Fällen der S 1614, 1616, in welchen eine Nachsichtsertheil-
ung nicht zugelassen worden ist, geschlossen werden, sind nichtig, wenn der Richter sie dafür
erklärt; der Richter hat amtswegen einzuschreiten und kann im Falle dringender Wahrschein-
lichkeit des Nichtigkeitsgrundes die Trennung der Ehegatten schon vor der Nichtigkeitserklärung
verfügen; auch können die Ehegatten, nachdem sie das ihrer Ehe entgegenstehende Hinderniß
erfahren haben, das eheliche Zusammenleben einstellen.
&1622. Wird eine Ehe wider die Vorschrift im § 1613 geschlossen, so kann der
Theil, welcher um das Ehehinderniß nicht gewußt hat, deren Aufhebung verlangen. 1
*1623. Ist eine Ehe gegen die Vorschrift im 6 1592 geschlossen worden, so können
die Vormünder der handlungsunfähigen Personen die Ehe anfechten.
1624. Personen, welche vorübergehend des Vernunftgebrauches beraubt sind, können
nach Beseitigung dieses Zustandes selbst die Ehe anfechten, dafern sie nicht darauf verzichten,
insbesondere dadurch, daß sie nachträglich ihre Einwilligung zur Ehe geben, oder mit ihrem
Ehegatten den Beischlaf vollziehen, oder den Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht innerhalb
eines Jahres bei der zuständigen Behörde stellen.
*1625. In den Fällen der 96 1593 bis 1598 hat der Ehegatte, welcher durch
Zwang, Furcht, Irrthum oder Betrug zu Eingehung der Ehe vermocht worden ist, das Recht,
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