Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1616. Personen, welche vor Gericht geständig oder gerichtlich überführt sind, mit 
einander Ehebruch getrieben zu haben, können sich nicht ehelichen. Durch Nachsichtsertheilung 
kann die Ehe gestattet werden, ausgenommen wenn die Ehebrecher während des Bestehens der 
durch Ehebruch verletzten Ehe sich die Ehe versprochen haben. 
1617. Christen können mit Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion be- 
kennen, eine Ehe nicht eingehen. 
& 1618. Wiefern Personen aus Gründen des öffentlichen Rechtes eine Ehe nicht oder nur 
unter gewissen Voraussetzungen eingehen dürfen, bestimmen besondere gesetzliche Vorschriften. 
1619. Ehehindernisse, wegen deren Nichtbeachtung die Ehe nach § 1621 für nichtig 
zu achten ist, gelten für alle vom Staate anerkannten Religionsgesellschaften. Bestehen bei 
einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-lutherischen 
und reformirten, außer diesen Ehehindernissen noch andere, wegen deren Nichtbeachtung die 
Ehe für nichtig zu achten ist, so gelten sie für die Mitglieder derselben. Werden Ehehinder- 
nisse, wegen deren nach 99 1622 bis 1625 blos Aufhebung der denselben zuwider geschlosse- 
nen Ehe verlangt werden kann, oder Ehehindernisse, bei welchen Nachsichtsertheilung zulässig 
ist, von einer vom Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, als der evangelisch-luthe- 
rischen und reformirten, nicht anerkannt, so gelten sie für die Mitglieder derselben nicht. 
*1620. Ehen, bei deren Eingehung die nach § 1588 erforderliche Form nicht beob- 
achtet worden ist, sind ohne Weiteres nichtig. 
1621. Ehen, welche gegen die Vorschriften in 66 1590, 1591, 1608, 1611, 
1615, 1617, sowie in den Fällen der S 1614, 1616, in welchen eine Nachsichtsertheil- 
ung nicht zugelassen worden ist, geschlossen werden, sind nichtig, wenn der Richter sie dafür 
erklärt; der Richter hat amtswegen einzuschreiten und kann im Falle dringender Wahrschein- 
lichkeit des Nichtigkeitsgrundes die Trennung der Ehegatten schon vor der Nichtigkeitserklärung 
verfügen; auch können die Ehegatten, nachdem sie das ihrer Ehe entgegenstehende Hinderniß 
erfahren haben, das eheliche Zusammenleben einstellen. 
&1622. Wird eine Ehe wider die Vorschrift im § 1613 geschlossen, so kann der 
Theil, welcher um das Ehehinderniß nicht gewußt hat, deren Aufhebung verlangen. 1 
*1623. Ist eine Ehe gegen die Vorschrift im 6 1592 geschlossen worden, so können 
die Vormünder der handlungsunfähigen Personen die Ehe anfechten. 
1624. Personen, welche vorübergehend des Vernunftgebrauches beraubt sind, können 
nach Beseitigung dieses Zustandes selbst die Ehe anfechten, dafern sie nicht darauf verzichten, 
insbesondere dadurch, daß sie nachträglich ihre Einwilligung zur Ehe geben, oder mit ihrem 
Ehegatten den Beischlaf vollziehen, oder den Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht innerhalb 
eines Jahres bei der zuständigen Behörde stellen. 
*1625. In den Fällen der 96 1593 bis 1598 hat der Ehegatte, welcher durch 
Zwang, Furcht, Irrthum oder Betrug zu Eingehung der Ehe vermocht worden ist, das Recht, 
1863. 25
	        
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