Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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die Aufhebung der Ehe zu verlangen, ausgenommen wenn er nach beseitigtem Zwange, oder 
nach gehobener Furcht, oder nach entdecktem Irrthume oder Betruge seine Einwilligung nach- 
träglich giebt, oder sonst auf das Recht der Anfechtung verzichtet, insbesondere dadurch, daß er 
den Beischlaf mit dem anderen Ehegatten vollzieht, oder den Antrag auf Aufhebung der Ehe 
nicht innerhalb eines Jahres bei der zuständigen Behörde stellt. 
1626. Verlangt ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe wegen eines ihm erst nach 
Eingehung der Ehe bekannt gewordenen, schon früher vorhanden gewesenen Unvermögens des 
anderen Ehegatten zum Beischlafe, und läßt sich durch ärztliche Untersuchung nicht ermitteln, 
ob das Unvermögen vorhanden oder unheilbar ist, so sind die Ehegatten die Ehe noch drei 
Jahre von der ärztlichen Untersuchung an fortzusetzen verbunden, und es kann erst dann, wenn 
das Unvermögen diese Zeit hindurch fortgedauert hat, die Ehe aufgehoben werden. 
&1627. Werden andere, als die im §& 1621 angegebenen, Eheverbote umgangen, so- 
hat dieß, soweit nicht in den Fällen des § 1618 durch besondere Gesetze etwas Anderes be- 
stimmt ist, oder die Vorschrift im § 1619 eintritt, eine Nichtigkeit der Ehe nicht zur Folge, 
es sind aber die schuldigen Ehegatten, wenn kirchliche Eheverbote umgangen worden sind, mit 
Gefängniß bis zu vier Monaten oder entsprechender Geldstrafe, in anderen Fällen mit einer 
Geldstrafe bis zu einhundert Thalern, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Gefängniß 
bis zu vier Monaten zu belegen. Die Strafe ist, wenn die Ehe ohne Einwilligung der Eltern 
oder Vormünder geschlossen worden ist, auf Antrag dieser Personen, in anderen Fällen amts- 
wegen zu erkennen. 
*1628. Haben sich beide Ehegatten bei Eingehung einer nichtigen oder in Folge An- 
fechtung aufgehobenen Ehe in redlichem Glauben befunden, so hat die Ehe bis zu dem Zeit- 
punkte der erlangten Kenntniß von dem Ehehindernisse für sie alle Wirkungen einer gültigen 
Ehe. Hat sich blos ein Ehegatte in redlichem Glauben befunden, so hat die Ehe bis zu dem 
Zeitpunkte, wo er von dem Ehehindernisse Kenntniß erlangt, blos für ihn alle Wirkungen einer 
gültigen Ehe. 
* 1629. Sowohl bei der nichtigen, als bei der in Folge Anfechtung aufgehobenen Ehe 
ist der schuldige Ehegatte dem anderen zum Schadenersatze verpflichtet, wenn dieser durch Ein- 
gehung der Ehe Vermögensnachtheile gehabt hat. Ersatz wegen entzogenen Gewinnes kann 
nicht gefordert werden. « 
Dritter Abschnitt. 
Wirkungen der Ehe in Beziehung auf die Personen der Ehegatten. 
1630. Die Ehegatten sind sich gegenseitig zur Treue, zur Leistung der ehelichen 
Pflicht und zur Unterstützung verbunden. 
* 1631. Der Ehemann ist berechtigt, von seiner Ehefrau Gehorsam, ingleichen Dienst- 
leistungen zur Förderung seines Hauswesens und seines Gewerbes zu verlangen.
	        
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