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der Ehefrau Vermögen zuwendet, bestimmt, daß die Ehefrau die freie Verfügung darüber haben
soll, so kann die Ehefrau, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, ohne Mitwirkung des
Ehemannes über dieses vorbehaltene Vermögen verfügen, dasselbe verwalten, dessen Früchte für
sich ziehen und diese für sich verwenden.
8 1694. Während der Ehe können Verträge, durch welche der Ehemann zu Gunsten
der Ehefrau auf den Nießbrauch an dem Vermögen derselben schenkungsweise verzichtet, oder
die Ehefrau den Nießbrauch an dem vorbehaltenen Vermögen dem Ehemanne schenkungsweise
überläßt, über das der Ehefrau angefallene Vermögen nur vor dessen Erwerbung geschlossen
werden.
*1695. Wird zwischen den Ehegatten eine allgemeine Gütergemeinschaft verabredet,
so wird, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, ihr beiderseitiges gesammtes Vermögen,
welches sie zur Zeit der Eheschließung besitzen oder während der Ehe erwerben, von Zeit des
Vertragsabschlusses an, und wenn der Vertrag vor der Ehe geschlossen worden ist, von Zeit
der Eingehung der Ehe an, ohne Weiteres gemeinschastlich. Rücksichtlich der Sachen und Rechte,
zu deren Erwerbung eine Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch erforderlich ist, giebt
die Verabredung der Gütergemeinschaft blos einen Rechtsgrund zur Eintragung.
*# 1696. Die vorhandenen oder später entstehenden Verbindlichkeiten der Ehegatten
werden, selbst wenn sie auf unerlaubten Handlungen derselben beruhen, gemeinschaftlich.
1697. Rücksichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens steht dem Ehemanne die Ver-
fügung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung zu. Der Ehemann ist zu den in
dieser Hinsicht vorkommenden Handlungen ohne Mitwirkung seiner Ehefrau berechtigt und er
verpflichtet dadurch auch diese.
*1698. Das unbewegliche gemeinschaftliche Vermögen kann der Ehemann ohne Ein-
willigung der Ehefrau nicht veräußern, verpfänden oder mit Rechten an der Sache belasten.
*1699. Die Vorschriften in §§ 1645, 1671 finden auch auf die zwischen den
Ehegatten verabredete allgemeine Gütergemeinschaft Anwendung.
*1700. Wenn wegen unordentlicher Wirthschaft des Ehemannes die Rechte, welche
die Ehefrau an dem gemeinschaftlichen Vermögen hat, gefährdet werden, oder wenn der Ehe-
mann unter Vormundschaft kommt, so kann die Ehefrau verlangen, daß ihr rücksichtlich des
gemeinschaftlichen Vermögens die Verfügung und die gerichtliche und außergerichtliche Ver-
tretung überlassen werde.
* 1701. Das unbewegliche gemeinschaftliche Vermögen kann in diesem Falle die Ehe-
frau ohne Einwilligung des Ehemannes oder des Vormundes desselben nicht veräußern, ver-
pfänden oder mit Rechten an der Sache belasten.
*1702. Mit Beendigung der Ehe fällt, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, an
jeden Ehegatten die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens.
1863. 26