Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 202 ) 
§ 170 3. Wenn bestimmt ist, daß gewisse Vermögensgegenstände eines Ehegatten von 
der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgeschlossen sein sollen, Einhandsgüter, so sind solche 
Gegenstände als diesem Ehegatten vorbehalten zu betrachten. 
1704. EShestiftungen, welche Bestimmungen über die Erbfolge enthalten, sind, soweit 
dieß der Fall ist, nach den Vorschriften über Erbverträge zu beurtheilen. 
*1705. Sind einer Ehefrau gewisse Vortheile auf den Todesfall ihres Ehemannes 
zu ihrem Unterhalte ausgesetzt, Wittwengehalt, Witthum, Leibgedinge, so finden darauf die Be- 
stimmungen über den Leibrentenvertrag Anwendung. Der Wittwengehalt gebührt der Wittwe 
von dem Tode ihres Ehemannes an und wird durch Eingehung einer anderweiten Ehe verloren. 
&1706. Ehestiftungen erlöschen, wenn die Ehe in Folge Anfechtung aufgehoben oder 
geschieden, oder eine Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette auf Lebenszeit erkannt wird, 
soweit nicht Bestimmungen für diese Fälle getroffen worden sind. Schließen die geschiedenen 
Ehegatten eine zweite Ehe mit einander, oder vereinigen sich die auf Lebenszeit von Tisch und 
Bette getrennten Ehegatten wieder, so gelten die Ehestiftungen, in Ermangelung einer anderen 
Verabredung, nicht als erneuert. 
Siebenter Abschnitt. 
Beendigung der Ehe. 
* 1707. Die Ehe endigt mit dem Tode eines der Ehegatten. 
*1708. Ist ein verschollener Ehegatte in Gemäßheit der §& 42, 43 rechtskräftig für 
todt erklärt worden, so kann der andere Ehegatte verlangen, daß die Ehe als von dem im § 43 
angegebenen Zeitpunkte an für beendigt erklärt werde, wenn er zuvor eidlich bekräftigt, daß er 
nicht wisse, daß der abwesende Ehegatte noch am Leben sei. 
* 1709. Hat der andere Ehegatte nach dem im § 43 angegebenen Zeitpunkte eine 
anderweite Che nicht geschlossen, so wird im Falle der Rückkehr des Verschollenen die Ehe mit 
demselben als fortdauernd betrachtet. 1 
*1710. Hat der Ehegatte nach dem angegebenen Zeitpunkte eine anderweite Ehe ge- 
schlossen, so kann er im Falle der Rückkehr des Verschollenen die Scheidung der Ehe verlangen. 
Stellt er innerhalb sechs Monaten den Antrag auf Scheidung nicht, so ist er des Rechtes, 
dieselbe zu verlangen, verlustig. 
1711. Eine Ehe kann nicht durch Uebereinkunft der Ehegatten aufgelöst werden. 
61712. Eine Ehe kann aus nachstehenden Gründen durch richterlichen Ausspruch ge- 
schieden werden. 
*1713. Ein Ehegatte kann die Scheidung der Ehe verlangen, wenn der andere Ehe- 
gatte sich eines Ehebruches schuldig gemacht hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.