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1738. Wird die Verzeihung an Bedingungen und Vorbehalte geknüpft, so findet die
Vorschrift im § 1721 Anwendung.
*1739. Das Recht, auf Scheidung wegen Lebensnachstellungen und Mißhandlungen
zu klagen, ist ausgeschlossen, wenn der unschuldige Ehegatte nach erlangter Kenntniß davon
nicht innerhalb eines Jahres auf Scheidung klagt, oder wenn von der Zeit an, zu welcher die
Lebensnachstellungen und Mißhandlungen vorgefallen, fünfzehn Jahre verflossen sind.
1740. Hat ein Ehegatte sich eines vorsätzlichen Verbrechens oder mehrerer Verbrechen,
unter welchen wenigstens ein vorsätzliches ist, schuldig gemacht, weshalb er zu einer Freiheits-
strafe von wenigstens drei Jahren verurtheilt worden ist, so kann der andere Ehegatte, voraus-
gesetzt, daß er sich bei Begehung des Verbrechens oder eines der mehreren Verbrechen nicht
selbst betheiligt hat, Scheidung verlangen. Unter gleicher Voraussetzung ist ein Ehegatte auch
dann auf Scheidung anzutragen berechtigt, wenn der andere Ehegatte während der Ehe wieder-
holt wegen vorsätzlicher Verbrechen in Untersuchung kommt und die Freiheitsstrafen, in die er
deshalb verurtheilt worden ist, zusammen die Dauer von drei Jahren erreichen.
§1741. Hat der unschuldige Ehegatte in diesen Fällen ausdrücklich oder stillschweigend
verziehen, so fällt sein Recht, Scheidung zu verlangen, weg. #
1742. Eine Ehefrau kann Scheidung fordern, wenn sich aus einer ärztlichen Unter-
suchung ergiebt, daß wegen eines unheilbaren Gebrechens, an welchem sie leidet, aus der Aus-
übung des Beischlafes für sie Lebensgefahr entsteht.
1743. Wegen Geisteskrankheit, in welche ein Ehegatte während der Ehe verfällt,
kann der andere Ehegatte Scheidung verlangen, wenn auf Grund einer in einer Landesanstalt
stattgefundenen dreijährigen Beobachtung des erkrankten Ehegatten von den Anstaltsärzten be-
zeugt wird, daß die Geisteskrankheit eine unheilbare ist.
1744. Tritt ein Ehegatte zu einer anderen Religion über, so kann der andere Ehe-
gatte Scheidung verlangen. Ausdrückliche und stillschweigende Verzeihung schließt das Recht,
die Scheidung aus diesem Grunde zu verlangen, aus. Eine stillschweigende Verzeihung ist
nur anzunehmen, wenn der Ehegatte, welcher zu dem Antrage auf Scheidung berechtigt ist,
nach erlangter Kenntniß von dem Scheidungsgrunde ein Jahr lang den Antrag auf Scheidung
zu stellen unterläßt. Bloser Confessionswechsel giebt keinen Grund zur Scheidung.
§ 1745. Wird eine Ehe aus einem der in §# 1713, 1728, 1731, 1733, 1734,
1735, 1736, 1740 angegebenen Gründe geschieden, so ist dem schuldigen Ehegatten die
anderweite Verehelichung im Scheidungserkenntnisse nicht nachzulassen.
§* 1746. Durch Scheidung der Ehe werden, von der Rechtskraft des dieselbe aus-
sprechenden Erkenntnisses an, die rechtlichen Wirkungen der Ehe aufgehoben.
&1747. Wollen die geschiedenen Ehegatten die geschiedene Ehe wieder herstellen, so
bedarf es der Wiederholung der zu Eingehung einer Ehe erforderlichen Form. Einer noch-