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maligen Nachsichtsertheilung wegen der Eheverbote, welche der ersten Ehe entgegenstanden,
bedarf es nicht.
1748. Die Ehbefrau behält nach der Scheidung den Familiennamen und den Stand
des Ehemannes.
*1749. Die Scheidung hat auf die in der Ehe erzeugten oder geborenen Kinder so-
wohl rücksichtlich ihrer ehelichen Geburt, als auch rücksichtlich ihres Rechtsverhältnisses zu ihren
Eltern keinen Einfluß. Kinder unter sechs Jahren sind der Mutter, Kinder über sechs Jahre
dem Vater zur Erziehung zu überlassen, dafern nicht nach dem Ermessen des Vormundschafts-
gerichtes bei dem anderen Ehegatten für das Wohl der Kinder besser gesorgt ist. Der Vater
hat in jedem Falle den Unterhalt der Kinder zu bestreiten.
*1750. Die Scheidung mag erfolgt sein, aus welchem Grunde es sei, so steht dem
unschuldigen Ehegatten an den schuldigen ein Schädenanspruch wegen der etwaigen Vortheile,
welche er bei Fortdauer der Ehe gehabt hätte, nicht zu. Vermag der unschuldige Ehegatte sich
nicht standesgemäß zu unterhalten, so kann er Unterhalt von dem schuldigen Ehegatten nach
richterlichem Ermessen fordern. Dieses Recht fällt weg, wenn das Bedürfniß aufhört, oder der
unschuldige Ehegatte sich anderweit verehelicht.
1751. Ein Recht auf Unterhalt nach richterlichem Ermessen steht, wenn die Ehe
wegen unheilbarer Geisteskrankheit geschieden worden ist, dem geisteskranken Ehegatten, welcher
sich nicht standesgemäß zu unterhalten vermag, gegen den anderen Ehegatten so lange zu, als
das Bedürfniß dauert. "
&1752. Der Ehegatte, welcher zu dem Antrage auf Scheidung berechtigt ist, kann,
unbeschadet seines Rechtes auf Scheidung, vorerst blose Trennung von Tisch und Bette ver-
langen.
*1753. Eine Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette ist zu gestatten während
der Dauer eines bei Gericht anhängig gemachten Rechtsstreites über die Gültigkeit oder die
Scheidung der Ehe.
1754. Nach richterlichem Ermessen kann Trennung der Ehegatten von Tisch und
Bette erkannt werden, wenn ernste Zerwürfnisse zwischen den Ehegatten bestehen, wenn durch
das Zusammenleben die Gesundheit oder das Leben des einen oder anderen Ehegatten oder
der Kinder gefährdet erscheint, oder wenn der eine Ehegatte einen unsittlichen Lebenswandel
führt. In allen diesen Fällen kann die Trennung von Tisch und Bette versagt werden, wenn
die Ehegatten bereits längere Zeit von einander getrennt lebten.
*1755. Die Trennung von Tisch und Bette ist, ausgenommen den Fall ihrer Ge-
stattung auf die Dauer des Rechtsstreites über die Gültigkeit oder die Scheidung der Ehe,
auf eine Zeit von sechs Monaten bis höchstens von einem Jahre auszusprechen.
*1756. Die Trennung von Tisch und Bette hebt die häusliche Gemeinschaft und das
Recht auf Leistung der ehelichen Pflicht auf. Die übrigen rechtlichen Wirkungen der Ehe