Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1766. Gehören beide Ehegatten der katholischen Kirche an, so tritt an die Stelle der 
Scheidung der Ehe Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette auf Zeit oder auf Lebens- 
zeit, nach den in dieser Hinsicht allein maßgebenden Bestimmungen des canonischen Rechtes. 
* 1767. Wird die Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit erkannt, so hat sie 
alle Wirkungen einer Scheidung der Ehe, ausgenommen daß kein Theil während des Lebens 
des anderen eine anderweite Ehe eingehen kann. 
*1768. Die rechtlichen Wirkungen einer Trennung von Tisch und Bette auf Lebens- 
zeit hören auf, wenn die Trennung von der zuständigen Behörde aufgehoben wird. 
*1769. Bei gemischten Ehen finden in Scheidungsfällen die Grundsätze des Rechtes 
der Kirche Anwendung, zu welcher der Beklagte gehört. Ist der Beklagte katholischen Glaubens 
und muß nach canonischem Rechte nur zeitige Scheidung von Tisch und Bette erkannt werden 
oder gänzliche Abweisung erfolgen, wo nach den Grundsätzen des evanzelischen Kirchenrechtes 
Scheidung vom Bande stattfinden kann, so ist der klagende evangelische Theil nach Ablauf 
eines Jahres, von der Rechtskraft des Erkenntnisses an, berechtigt, die Scheidung vom Bande 
zu verlangen, wenn ein vorher abzuhaltender anderweiter Sühneversuch erfolglos geblieben ist. 
Eine Scheidung der Ehe gilt für den katholischen Ehegatten als Trennung von Tisch und 
Bette auf Lebenszeit, und eine Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit gilt für den 
evangelischen Ehegatten als Scheidung. 
1770. Wenrn bei einer von dem Staate anerkannten anderen Religionsgesellschaft, 
als der evangelisch-lutherischen und reformirten, außer den in 66 1710, 1713 bis 1744 
angegebenen Scheidungsgründen noch andere bestehen, so gelten sie für die Mitglieder derselben. 
Werden nach den Grundsätzen einer solchen Religionsgesellschaft einzelne dieser Gründe nicht 
anerkannt, so gelten sie für die Mitglieder derselben nicht. 
Zweite Abtheilung. 
Von dem Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern. 
Erster Abschnitt. 
Rechtsverhältniß ehelicher Kinder. 
*1771. Flür ehelich zu achten sind Kinder, welche von einer Ehefrau nach dem ein- 
hundertzweiundachtzigsten Tage von Eingehung der Ehe an bis zum Ende des dreihundert- 
undzweiten Tages nach Beendigung der Ehe geboren werden. Dieß gilt, selbst wenn die Ehe 
nichtig ist, ausgenommen wenn der die Nichtigkeit begründende Thatumstand beiden Ehegatten 
zur Zeit der Eingehung der Ehe bekannt war. 
* 1772. Der Ehemann kann seine Vaterschaft nur bestreiten, wenn er in der Zeit 
vom dreihundertundzweiten bis zum einhundertzweiundachtzigsten Tage vor der Geburt des 
Kindes, den Tag derselben ungerechnet, seiner Ehefrau nicht ehelich beigewohnt hat.
	        
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