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1783. Außerehelichen Kindern können auf Ansuchen ihres Vaters die Rechte ehelicher
Kinder durch Ehelichsprechung vom Landesherrn verliehen werden, vorbehältlich der Bestimm—
ungen in 88 1841, 2023. Sind sie gestorben, so kann dieß in Bezug auf ihre ehelichen
Abkömmlinge stattfinden.
1784. Hat der Vater den Wurnsch, daß die Ehelichsprechung erfolge, in seinem letzten
Willen ausgesprochen, so können die Abkömmlinge oder deren Mutter darum ansuchen.
§* 1785. Wenn Personen, welche ehelich gesprochen werden sollen, unter Vormundschaft
stehen, so bedarf es der Einwilligung der Vormünder und der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes und, wenn sie das vierzehnte Jahr erfüllt haben, ihrer eigenen Einwilligung.
1786. Im Ehebruche erzeugte Kinder können, wenn die Ehefrau des Ehebrechers mit
diesem noch in der Ehe lebt, nur mit Einwilligung der Ehefrau ehelich gesprochen werden.
Zweiter Abschnitt.
Annahme an Kindesstatt.
*1787. Die Annahme an Kindesstatt, Adoption, kann nur durch einen vor Gericht
geschlossenen oder anerkannten und von dem Landesherrn des Annehmenden genehmigten Vertrag
erfolgen.
* 1788. Eine Annahme an Enkelsstatt ist unzulässig.
*1789. Aus einem Vertrage über die Annahme an Kindesstatt findet eine Klage auf
Einholung der landesherrlichen Genehmigung nicht statt.
*1790. Außereheliche Väter können ihre außerehelichen Kinder an Kindesstatt annehmen.
&1791. Der Annehmende muß das fünfzigste Lebensjahr erfüllt haben und wenig-
stens achtzehn Jahre älter sein, als der Anzunehmende. Es findet jedoch in beiden Bezieh-
ungen landesherrliche Nachsichtsertheilung statt.
&1792. Niemand kann gleichzeitig das angenommene Kind Mehrerer, außer eines
Ehepaares, sein.
*1793. Leben die Eltern des Anzunehmenden noch, so ist die Einwilligung derselben
zu der Annahme an Kindesstatt erforderlich; es gelten dabei die in §& 1571, 1572 ange-
gebenen Vorschriften.
&*1794. Wenn Personen, welche an Kindesstatt angenommen werden sollen, unter
Vormundschaft stehen, so bedarf es der Einwilligung der Vormünder und der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes und, wenn sie das vierzehnte dahr erfüllt haben, ihrer eigenen
Einwilligung.
*1795. Verheirathete können nur mit Einwilligung bes anderen Ehegatten an Kindes-
statt annehmen. Eine Ehefrau kann ohne die Einwilligung ihres Ehemannes nicht an Kindes-
statt angenommen werden.