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*1813. Sind Kinder zu der Zeit, wo sie Vermögen erwerben, minderjährig, so hat
der Vater innerhalb zweier Monate, von der Erwerbung an, ein Verzeichniß ihres Vermögens,
wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, bei dem Vormundschaftsgerichte einzureichen.
&1814. Der Vater hat wegen des Vermögens der Kinder, an welchem ihm die Ver-
waltung und der Nießbrauch zusteht, in der Regel keine Sicherheit zu leisten.
& 1815. Wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Vaters, oder
durch unordentliche Wirthschaft, oder durch Auswanderung desselben das Vermögen der Kinder
in Gefahr kommt, so kann von ihm Sicherheitsleistung gefordert werden und es tritt, wenn
derselbe Grundstücke besitzt, die Vorschrift im § 391 ein. Vermag der Vater die Sicherheit
nicht zu leisten, so können die Kinder und, sofern sie minderjährig sind oder ihre Bevormund-
ung sich sonst nöthig macht, die ihnen zu bestellenden Vormünder verlangen, daß ihnen die
Verwaltung des Vermögens, unbeschadet des Nießbrauches des Vaters, überlassen wird.
*1816. Wegen des Vermögens der Kinder, an welchem der Vater weder die Ver-
waltung, noch den Nießbrauch, oder blos die Verwaltung ohne Nießbrauch, oder blos den
Nießbrauch ohne Verwaltung hat, ist, in dem letzteren Falle unbeschadet des Nießbrauches des
Vaters, den Kindern, wenn sie minderjährig sind, ein Vormund zu bestellen.
1817. Der Vater haftet rücksichtlich des Vermögens seiner Kinder, an welchem ihm
die Verwaltung und der Nießbrauch oder blos die Verwaltung zusteht, für absichtliche Ver-
schuldung und für Unterlassung des Fleißes, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. «
81818DerVateristberechtigt,beweglicheSachenderminderjährigenKinderzu
veräußern. Unbewegliche Sachen, ingleichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthe, Gesammt—
sachen, öffentliche Creditpapiere und Actien kann er, wenn die Kinder minderjährig sind, nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes veräußern, welches dieselbe nur im Nothfalle,
oder wenn die Veräußerung unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile der Kinder gereicht,
ertheilen darf. Haben die Kinder die Volljährigkeit erreicht, so kann der Vater bewegliche
und unbewegliche Sachen derselben nur mit deren Einwilligung veräußern.
6 18119 .Die Bestimmungen in §6 1670, 1674, 1676 finden auf den Nießbrauch
des Vaters an dem Vermögen seiner Kinder analog Anwendung.
*#1820. Von dem Vermögen der Kinder, an welchem der Vater den Nießbrauch hat,
können Gläubiger des Vaters zu ihrer Befriedigung die Früchte nur soweit in Anspruch
nehmen, als nicht davon die Kosten der Erhaltung des Gegenstandes des Nießbrauches und
der Unterhalt des Vaters und der Familienglieder, zu deren Unterhalte er gesetzlich verpflichtet
ist, zu bestreiten sind.
8 1821. -Der Vater vertritt seine in väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder
rücksichtlich ihrer Person und ihres Vermögens vor und außer Gericht, soweit nicht gesetzliche