Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 213) 
*1813. Sind Kinder zu der Zeit, wo sie Vermögen erwerben, minderjährig, so hat 
der Vater innerhalb zweier Monate, von der Erwerbung an, ein Verzeichniß ihres Vermögens, 
wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, bei dem Vormundschaftsgerichte einzureichen. 
&1814. Der Vater hat wegen des Vermögens der Kinder, an welchem ihm die Ver- 
waltung und der Nießbrauch zusteht, in der Regel keine Sicherheit zu leisten. 
& 1815. Wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Vaters, oder 
durch unordentliche Wirthschaft, oder durch Auswanderung desselben das Vermögen der Kinder 
in Gefahr kommt, so kann von ihm Sicherheitsleistung gefordert werden und es tritt, wenn 
derselbe Grundstücke besitzt, die Vorschrift im § 391 ein. Vermag der Vater die Sicherheit 
nicht zu leisten, so können die Kinder und, sofern sie minderjährig sind oder ihre Bevormund- 
ung sich sonst nöthig macht, die ihnen zu bestellenden Vormünder verlangen, daß ihnen die 
Verwaltung des Vermögens, unbeschadet des Nießbrauches des Vaters, überlassen wird. 
*1816. Wegen des Vermögens der Kinder, an welchem der Vater weder die Ver- 
waltung, noch den Nießbrauch, oder blos die Verwaltung ohne Nießbrauch, oder blos den 
Nießbrauch ohne Verwaltung hat, ist, in dem letzteren Falle unbeschadet des Nießbrauches des 
Vaters, den Kindern, wenn sie minderjährig sind, ein Vormund zu bestellen. 
1817. Der Vater haftet rücksichtlich des Vermögens seiner Kinder, an welchem ihm 
die Verwaltung und der Nießbrauch oder blos die Verwaltung zusteht, für absichtliche Ver- 
schuldung und für Unterlassung des Fleißes, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt. « 
81818DerVateristberechtigt,beweglicheSachenderminderjährigenKinderzu 
veräußern. Unbewegliche Sachen, ingleichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthe, Gesammt— 
sachen, öffentliche Creditpapiere und Actien kann er, wenn die Kinder minderjährig sind, nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes veräußern, welches dieselbe nur im Nothfalle, 
oder wenn die Veräußerung unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile der Kinder gereicht, 
ertheilen darf. Haben die Kinder die Volljährigkeit erreicht, so kann der Vater bewegliche 
und unbewegliche Sachen derselben nur mit deren Einwilligung veräußern. 
6 18119 .Die Bestimmungen in §6 1670, 1674, 1676 finden auf den Nießbrauch 
des Vaters an dem Vermögen seiner Kinder analog Anwendung. 
*#1820. Von dem Vermögen der Kinder, an welchem der Vater den Nießbrauch hat, 
können Gläubiger des Vaters zu ihrer Befriedigung die Früchte nur soweit in Anspruch 
nehmen, als nicht davon die Kosten der Erhaltung des Gegenstandes des Nießbrauches und 
der Unterhalt des Vaters und der Familienglieder, zu deren Unterhalte er gesetzlich verpflichtet 
ist, zu bestreiten sind. 
8 1821. -Der Vater vertritt seine in väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder 
rücksichtlich ihrer Person und ihres Vermögens vor und außer Gericht, soweit nicht gesetzliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.