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Ausnahmen bestehen. Volljährige Kinder handeln selbst für sich, vorbehältlich des ihrem
Vater zustehenden Rechtes der Verwaltung und des Nießbrauches.
8 1822. Gehen Minderjährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, Geschäfte unter
Lebenden ein, so bedürfen sie der Einwilligung des Vaters. Ohne diese Einwilligung sind
die Geschäfte nichtig, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 693, 787.
*1823. Wenn ein Minderjähriger, welcher in väterlicher Gewalt steht, sich betrügeri-
scher Weise durch Worte oder Handlungen für volljährig ausgegeben und dadurch einen Anderen,
ohne daß diesen eine Verschuldung trifft, zu Schließung eines Vertrages verleitet hat, so steht
diesem die Wahl zu, ob er die Erfüllung des Vertrages fordern, oder von dem Vertrage ab-
gehen und Rückgabe des in dessen Folge Geleisteten aus dem Vermögen des Minderjährigen
verlangen will.
1824. In Fällen, in welchen Verbindlichkeiten ohne Willenshandlung, oder aus un-
erlaubten Handlungen, oder unmittelbar aus gesetzlichen Gründen entstehen, werden Minder-
jährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, ohne Einwilligung des Vaters verpflichtet.
*1825. Verbindlichkeiten der Kinder gegen Dritte, soweit sie nicht zum Zwecke des
Unterhaltes der ersteren eingegangen sind, ist der Vater aus seinem Vermögen zu erfüllen nicht
verbunden. ·
*1826. Hat ein Kind Schaden zugefügt oder ein Verbrechen verübt, so haftet für
Schadenersatz, Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens oder Rechtsstreites der Stamm des
Vermögens des Kindes. Der Vater kann verlangen, daß hierzu zunächst das Vermögen, an
welchem er das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches nicht hat, verwendet wird. Der
durch den Unterhalt im Gefängnisse und durch die Vertheidigung des Kindes verursachte Auf-
wand ist, in Ermangelung eigenen Vermögens des Kindes, aus dem des Vaters zu bezahlen.
1827. Rechtsgeschäfte zwischen dem Vater und den in seiner väterlichen Gewalt
stehenden Kindern sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beurtheilen. Minderzährigen
Kindern sind zu Rechtsgeschäften und Rechtsstreiten mit dem Vater, namentlich zur Theilung
gemeinschaftlichen Vermögens, besondere Vormünder zu bestellen, welche vorzugsweise aus den
Verwandten mütterlicher Seite zu nehmen sind.
*1828. Führt der Vater wegen des Stammes des Vermögens des Kindes mit Dritten
einen Rechtsstreit, so sind die Kosten aus dem Stamme dieses Vermögens zu bezahlen.
1829. Die väterliche Gewalt erlöscht mit dem Tode des Vaters oder des Kindes.
*1830. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn sie ein Anderer durch Annahme an
Kindesstatt erwirbt.
1831. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn der Vater deren Aufhebung vor Gericht
erklärt. Ist das Kind minderjährig, so kann die väterliche Gewalt von dem Vater nur mit
Einwilligung eines dem Kinde hierzu bestellten Vormundes aufgehoben werden.