Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Ausnahmen bestehen. Volljährige Kinder handeln selbst für sich, vorbehältlich des ihrem 
Vater zustehenden Rechtes der Verwaltung und des Nießbrauches. 
8 1822. Gehen Minderjährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, Geschäfte unter 
Lebenden ein, so bedürfen sie der Einwilligung des Vaters. Ohne diese Einwilligung sind 
die Geschäfte nichtig, vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 693, 787. 
*1823. Wenn ein Minderjähriger, welcher in väterlicher Gewalt steht, sich betrügeri- 
scher Weise durch Worte oder Handlungen für volljährig ausgegeben und dadurch einen Anderen, 
ohne daß diesen eine Verschuldung trifft, zu Schließung eines Vertrages verleitet hat, so steht 
diesem die Wahl zu, ob er die Erfüllung des Vertrages fordern, oder von dem Vertrage ab- 
gehen und Rückgabe des in dessen Folge Geleisteten aus dem Vermögen des Minderjährigen 
verlangen will. 
1824. In Fällen, in welchen Verbindlichkeiten ohne Willenshandlung, oder aus un- 
erlaubten Handlungen, oder unmittelbar aus gesetzlichen Gründen entstehen, werden Minder- 
jährige, welche in väterlicher Gewalt stehen, ohne Einwilligung des Vaters verpflichtet. 
*1825. Verbindlichkeiten der Kinder gegen Dritte, soweit sie nicht zum Zwecke des 
Unterhaltes der ersteren eingegangen sind, ist der Vater aus seinem Vermögen zu erfüllen nicht 
verbunden. · 
*1826. Hat ein Kind Schaden zugefügt oder ein Verbrechen verübt, so haftet für 
Schadenersatz, Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens oder Rechtsstreites der Stamm des 
Vermögens des Kindes. Der Vater kann verlangen, daß hierzu zunächst das Vermögen, an 
welchem er das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches nicht hat, verwendet wird. Der 
durch den Unterhalt im Gefängnisse und durch die Vertheidigung des Kindes verursachte Auf- 
wand ist, in Ermangelung eigenen Vermögens des Kindes, aus dem des Vaters zu bezahlen. 
1827. Rechtsgeschäfte zwischen dem Vater und den in seiner väterlichen Gewalt 
stehenden Kindern sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beurtheilen. Minderzährigen 
Kindern sind zu Rechtsgeschäften und Rechtsstreiten mit dem Vater, namentlich zur Theilung 
gemeinschaftlichen Vermögens, besondere Vormünder zu bestellen, welche vorzugsweise aus den 
Verwandten mütterlicher Seite zu nehmen sind. 
*1828. Führt der Vater wegen des Stammes des Vermögens des Kindes mit Dritten 
einen Rechtsstreit, so sind die Kosten aus dem Stamme dieses Vermögens zu bezahlen. 
1829. Die väterliche Gewalt erlöscht mit dem Tode des Vaters oder des Kindes. 
*1830. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn sie ein Anderer durch Annahme an 
Kindesstatt erwirbt. 
1831. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn der Vater deren Aufhebung vor Gericht 
erklärt. Ist das Kind minderjährig, so kann die väterliche Gewalt von dem Vater nur mit 
Einwilligung eines dem Kinde hierzu bestellten Vormundes aufgehoben werden.
	        
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