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é1832. Die väterliche Gewalt erlöscht, wenn das Kind eine besondere Haushaltung
gründet. Ist das Kind minderjährig, so bedarf es dazu der Einwilligung des Vaters und
eines dem Kinde hierzu bestellten Vormundes. Volljährige Kinder können ohne die Einwillig-
ung des Vaters eine besondere Haushaltung gründen; widerspricht jedoch der Vater, so hat
das Gericht über die Erheblichkeit des Widerspruches zu entscheiden.
1833. Die väterliche Gewalt über die Tochter erlöscht, wenn sich dieselbe verheirathet.
Nach Beendigung der Ehe lebt die väterliche Gewalt nicht wieder auf.
1834. Kommt der Vater unter Vormundschaft, so kann er, so lange diese dauert,
die väterliche Gewalt über die Person seiner Kinder nicht ausüben, das Vermögen der Kinder
aber, an welchem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch zusteht, hat der ihm bestellte Vor-
mund zu verwalten. Sind die Kinder minderjährig, so ist denselben für ihre Person ein
Vormund zu bestellen.
*18 35. Nach Erlöschung der väterlichen Gewalt hat der Vater das ihm zur Ver-
waltung und zum Nießbrauche überlassene Vermögen an das Kind herauszugeben; es gelten
dabei die Vorschriften in §9& 1688, 1690.
*1836. Wegen des Aufwandes für den Unterhalt des Kindes kann der Vater einen
Abzug machen, wenn er zu dessen Bestreitung wegen eigener Vermögenslosigkeit Schulden
machen mußte, oder wenn der Aufwand mit Einwilligung des Kindes, oder, dafern dieses
minderjährig war, mit Einwilligung des ihm hierzu bestellten Vormundes von dem Stamme
des Vermögens des Kindes bestritten wurde; es darf jedoch der Vormund des Kindes seine
Einwilligung nur dann geben, wenn der von dem Vater beabsichtigte Aufwand über Das hin-
ausgeht, wozu er gesetzlich verpflichtet ist.
Fünfter Abschnitt.
Wechselseitige Verpflichtung der ehelichen Eltern, Voreltern und
Abkömmlinge zu Gewährung des Unterhaltes.
*1837. Zunächst ist der Vater verpflichtet, seinen Kindern den erforderlichen Unter-
halt zu gewähren.
*1838. Ist der Vater gestorben, oder unvermögend, oder kann er in den deutschen
Bundesstaaten nicht belangt werden, so liegt die Verpflichtung zum Unterhalte des Kindes der
Mutter ob, in dem letzten Falle vorbehältlich des Rückanspruches an den Vater.
1839. Ist auch die Mutter gestorben, oder unvermögend, oder kann sie in den deut-
schen Bundesstaaten nicht belangt werden, so trifft, in dem letzten Falle vorbehältlich des Rück-
anspruches an die Mutter, die Unterhaltspflicht die in entfernteren Graden stehenden Voreltern
von väterlicher und mütterlicher Seite nach der Nähe des Grades. Mehrere desselben Grades,
welche den Unterhalt zu leisten vermögen, haften zu gleichen Theilen. Können einige der