Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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&1852. Auf das Recht, den Unterhalt zu fordern, kann für die Zukunft nicht ver- 
zichtet werden. · 
1853. Die Unterhaltspflicht hört mit dem Tode des Verpflichteten auf. 
1854. Hat der des Unterhaltes Bedürftige sich gegen den zu Gewährung des Unter- 
haltes Verpflichteten so betragen, daß dieser ihn zu enterben berechtigt wäre, so kann er nicht 
den standesmäßigen, sondern blos den nothdürftigen Unterhalt in der Weise fordern, wie solchen 
die öffentliche Armenanstalt gewährt. 
Sechster Abschnitt. 
Klagen wegen des Familienstandes. 
1855. Wird Jemandem der Familienstand als Vater, als Mutter, als Kind oder 
als Ehegatte bestritten, oder verneint Jemand, daß er den ihm angesonnenen Stand als Vater, 
als Mutter, als Kind oder als Ehegatte habe, so hat er eine Klage im ersten Falle auf An- 
erkennung des Familienstandes, im zweiten Falle auf Anerkennung des Nichtvorhandenseins 
des behaupteten Familienstandes, in beiden Fällen auf Unterlassung von Störungen und auf 
Ersatz des etwa zugefügten Schadens. 
*1856. Wider den Vater, welcher das Anerkenntniß eines ehelichen Kindes verweigert, 
hat auch die Mutter eine Klage auf Anerkennung und Ernährung des Kindes. 
1857. Rechtskräftige Entscheidungen, welche zwischen Ehegatten über die Ehe, zwischen 
Vater und Kind über die eheliche Geburt oder väterliche Gewalt, und zwischen Mutter und 
außerehelichem Kind über die Kindschaft ertheilt werden, gelten auch gegen Dritte, ausgenommen 
wenn sie auf einem Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf einem unerlaubten Einverständnisse 
der streitenden Theile beruhen. 
Siebenter Abschnitt. 
Verhältniß zwischen außerehelichen Eltern und Kindern. 
*1858. Wer eine Frauensperson außer der Ehe schwängert, ist verpflichtet, die Ge- 
burts= und Taufkosten zu bezahlen, ingleichen zu dem Unterhalte des Kindes einen Beitrag 
zu geben. 
*#1859. Als Schwängerer gilt Derjenige, welcher mit der Geschwängerten in dem 
Zeitraume zwischen dem einhundertzweiundachtzigsten und dem dreihundertundzweiten Tage 
vor deren Niederkunft, den Tag derselben ungerechnet, den Beischlaf vollzogen hat. 
*1860. Lebt die Geschwängerte in der Ehe, so gilt Derjenige, welcher mit ihr inner- 
halb des im § 1859 angegebenen Zeitraumes den Beischlaf vollzogen hat, nur dann als 
Schwängerer, wenn der Ehemann der Geschwängerten mit dieser während desselben Zeitraumes 
den Beischlaf nicht ausgeübt hat. 
1863. 28
	        
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