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1871. Stirbt das Kind vor erfülltem vierzehnten Jahre, so hat der Vater die durch
dessen Beerdigung entstehenden nothwendigen Kosten zu bezahlen.
1872. Hat die Mutter innerhalb des im § 1859 angegebenen Zeitraumes mit
Mehreren den Beischlaf gepflogen, so haften diese wegen der außerehelichen Schwängerung
als Gesammtschuldner.
1873. Die Verbindlichkeiten aus der außerehelichen Schwängerung gehen auf die
Erben des Schwängerers über. Hinterläßt er eheliche Kinder, so hört die Verpflichtung zu
dem Unterhaltsbeitrage für das außereheliche Kind auf, wenn dasselbe von Zeit des Todes des
Erblassers an aus dessen Nachlasse soviel erhalten hat, als der gesetzliche Erbtheil eines ebe-
lichen Kindes beträgt.
& 1874. Zwischen einem außerehelichen Kinde, sowie seiner Mutter und seinen Ver-
wandten von mütterlicher Seite bestehen alle Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einem ehe-
lichen Kinde, insbesondere auch rücksichtlich der Unterhaltspflicht.
Dritte Abtheilung.
Von der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Vormundschaft über Minderzjährige.
I. Allgemeine Bestimmungen.
*1875. Minderjährige sind zu bevormunden, wenn sie sich nicht in väterlicher Gewalt
befinden oder die väterliche Gewalt über sie in besonderen Fällen nicht ausgeübt werden kann.
1876. Hat sich eine in väterlicher Gewalt stehende Minderjährige verheirathet, so
ist ihr ein Vormund zu bestellen für alle Fälle, in welchen es ihrer Mitwirkung neben der
ihres Ehemannes bedarf.
1877. Die Vormundschaft erstreckt sich auch auf das im Auslande befindliche Ver-
mögen, wenn nicht dazu ein besonderer Vormund bestellt ist.
1878. Hat ein im Auslande Bevormundeter im Inlande unbewegliches Vermögen,
so ist dazu ein besonderer Vormund zu bestellen, wozu auch der ausländische allgemeine Vor-
mund bestimmt werden kann.
*1879. Bedarf ein im Auslande Bevormundeter oder ein in der väterlichen Gewalt
eines Ausländers stehender Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreite im In-
lande eines Vormundes, so kann dazu ein solcher von dem inländischen Gerichte bestellt werden.
#G1880. Ucber der Vormurdschaft steht als Obervormundschaft das zuständige Gericht.
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