Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 1891. Sind die Mutter oder andere Verwandte Miterben des zu Bevormundenden, 
so können sie nicht eher, als bis die Erbschaft getheilt ist, zu Vormündern bestellt werden. 
*1892. Hat sich die Mutter mit einem Manne, welcher nicht der Vater ihres minder- 
jährigen Kindes ist, verheirathet, so kann sie nicht zum Vormunde desselben bestellt werden, 
dafern nicht das Vormundschaftsgericht die Bevormundung durch die Mutter besonders vor- 
theilhaft für das Kind findet. 
* 1893. Wenn gegen den zur Vormundschaft zunächst Berufenen Bedenken vorhanden 
sind, oder derselbe, nachdem er zum Vormunde bestellt worden, vor Beendigung der Vor- 
mundschaft abgeht, so hat das Vormundschaftsgericht den weiter zur Vormundschaft Berufenen 
zum Vormunde zu bestellen, wenn gegen denselben kein Bedenken vorhanden ist. 
*1894. Wenn kein nach den vorstehenden Bestimmungen zur Vormundschaft Be- 
rufener vorhanden ist, so hat das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen einen Vormund 
zu bestellen und dabei, soweit möglich, auf angesessene und seiner Gerichtsbarkeit unterworfene 
Personen Rücksicht zu nehmen. 
*1895. Das Vormundschaftsgericht kann auch Personen, welche an die zu Bevor- 
mundenden, oder an welche diese Ansprüche haben, wenn sie vor Anderen zur Vormundschaft 
geeignet sind, zu Vormündern bestellen; es findet in diesem Falle, sowie dann, wenn die An- 
sprüche erst nach angetretener Vormundschaft entstehen oder bekannt werden, die Vorschrift im 
#1888 Anwendung. · 
&1896. Wird ein Mitinhaber eines Handels= oder Gewerbsgeschäftes dem Kinde eines 
anderen Mitinhabers zum Vormunde bestellt, so ist ein Mitvormund zu bestellen. 
§1897. Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) Diejenigen, welche 
eine oder zwei umfangreiche oder drei Vormundschaften auf sich haben; die Vormundschaft über 
mehrere Geschwister, deren Vermögen ungetheilt ist, wird nur als eine Vormundschaft gerech- 
net; 2) Personen, welche das sechszigste Lebensjahr erfüllt haben, 3) Diejenigen, welchen die 
Erziehung von fünf Abkömmlingen obliegt, 4) Staatsdiener, öffentliche Beamte, Kirchen= und 
Schuldiener, Militärpersonen, 5) die Großmutter des Minderjährigen, 6) Diejenigen, welche 
mit einem oder mehreren Anderen zur ungetheilten Verwaltung einer Vormundschaft bestellt 
werden sollen. Bei eintretenden besonderen Umständen, namentlich in Ermangelung anderer 
geeigneten Personen, kann das Vormundschaftsgericht auch Diejenigen, welchen Entschuldigungs- 
gründe zur Seite stehen, zur Uebernahme der Vormundschaft anhalten. 
*1898. Wer eine Vormundschaft ablehnen will, hat sämmtliche Gründe, welche er für 
sich geltend machen zu können glaubt, innerhalb acht Tagen von Zeit der ihm zur Uebernahme 
der Vormundschaft geschehenen gerichtlichen Aufforderung an, bei deren Verlust, dem Vormund- 
schaftsgerichte anzuzeigen.
	        
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