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*1915. Sind für Bevormundete Verträge, durch welche sie verpflichtet werden, auf
bestimmte Jahre zu schließen, so sollen die Vormünder die Verträge nicht auf länger als ein
Jahr nach der Volljährigkeit der Pflegbefohlenen eingehen, ausgenommen wenn bei Pacht= oder
Miethverträgen über Grundstücke der Vortheil der Pflegbefohlenen oder bei Pachtverträgen
die Bewirthschaftungsart etwas Anderes erfordert, welchenfalls die Vormünder mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes auf längere Zeit dergleichen Verträge schließen können.
*1916. Die Vormünder können wegen solcher Gegenstände, welche unschätzbar sind,
oder einen Werth über einhundert Thaler haben, nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichtes Rechtsstreite führen.
*1917. Zu Vergleichen und Uebereinkommen auf Schiedsspruch bedürfen die Vor-
münder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
*1918. Haben Vormünder in Fällen, in welchen die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichtes nöthig ist, Verträge ohne letztere geschlossen, so wird dadurch zwar Derzenige,
mit welchem sie das Geschäft geschlossen haben, nicht aber der Pflegbefohlene verpflichtet. Es
finden dabei die Vorschriften im § 787 Anwendung.
*1919. Zu Verträgen zwischen dem Vormunde und dem Pflegbefohlenen, durch welche
der Letztere verpflichtet werden soll, ist die Bestellung eines besonderen Vormundes für den
Pflegbefohlenen und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
*1920. Entstehen zwischen mehreren Pflegbefohlenen, welche einen und denselben
Vormund haben, Rechtsstreite, oder sind zwischen denselben Verträge zu schließen, so darf der
Vormund keinen seiner Pflegbefohlenen vertreten, vielmehr sind den Letzteren besondere Vor-
münder zu bestellen.
&1921. Der Vormund kann zu Eingehung einer Ehe des Pflegbefehlenen seine Ein-
willigung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ertheilen.
4. Erziehung der Minderzjährigen.
*1922. Die Art der Erziehung, den Betrag der Unterhaltskosten und den künftigen
Beruf bestimmt das Vormundschaftsgericht nach Gehör des Vormundes, unter Berücksichtigung
der Anordnungen der Eltern und der sonstigen Verhältnisse und, bei der Wahl des Berufes,
der Wünsche des Pflegbefohlenen.
8§ 1923. Kinder, deren Mutter lebt, sind, sofern kein Bedenken vorhanden, dieser zur
Erziehung zu überlassen, und zwar wenn die Kinder Vermögen besitzen, gegen eine angemessene
Vergütung. .
* 1924. Die Vormünder können von ihren Pflegbefohlenen Gehorsam fordern und
bei anhaltender übler Aufführung derselben mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
obrigkeitliches Einschreiten veranlassen.