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über die Hälfte, oder ein Grundstück, welches natürliche Früchte trägt, nicht über zwei Dritt-
theile seines Werthes beschwert wird. Als ausreichende Sicherheit gilt auch die Einlegung in
cine vom Staate bestätigte Sparcasse.
§* 1936. Kann der Vormund die Anlegung der Geldvorräthe nicht in zwei Monaten
von der Zeit an bewirken, wo er dieselben in die Hände bekam, so hat er sie an das Vor-
mundschaftsgericht abzuliefern.
§& 1937. Hat der Vormund Geld des Pflegbefohlenen in seinen Nutzen verwendet, oder
nicht zeitig abgeliesert, so ist er zu Entrichtung von Zinsen zu sechs vom Hundert auf das
Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung
an, verpflichtet.
8 1938. Wird ein außenstehender Stamm, welcher über einhundert Thaler beträgt,
gezahlt, so wird der Schuldner durch die Zahlung an den Vormund nur befreit, wenn darüber
von diesem unter Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes quittirt wird.
*1939. Der Vormund kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Dar-
lehne für den Pflegbefohlenen aufnehmen.
6. Vermögensveräußerungen.
*1940. Bewegliche Sachen des Pflegbefohlenen, welche ohne Gefahr oder Schaden
nicht aufbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verpflichtet.
6 1941. Andere bewegliche Sachen kann der Vormund veräußern. Zu der Veräußerung
von Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen, Gesammtsachen, öffentlichen Creditpapieren und
Actien bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
& 192. Der Vormund darf nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes un-
bewegliche Sachen des Pflegbefohlenen verpfänden oder auf andere Weise veräußern, Rechte
des Pflegbefohlenen an unbeweglichen Sachen Dritter aufgeben, oder Rechte Dritter an un-
beweglichen Sachen des Pflegbefohlenen anerkennen.
*1913. Das Vormundschaftsgericht soll die nach 6 1942 erferderliche Genehmigung
nur im Nothfalle ertheilen, oder wenn es unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile des
Pflegbefohlenen gereicht.
§ 1944. Mangelt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, so ist die Veräußer-
ung nichtig. Der Umstand, daß dieser Genehmigung keine Untersuchung der Gründe vor-
ausgegangen, oder daß die Gründe nicht gehörig erwogen worden sind, bewirkt keine Nichtigkeit.
* 1945. Die Vorschriften in 66 1942, 1943, 1944 finden keine Anwendung auf
Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung besteht.
* 1946. Der Vormund kann Forderungen seines Pflegbefohlenen ohne Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes Anderen nicht abtreten, ausgenommen wenn zu der Abtretung
eine Verpflichtung besteht.