Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 231 ) 
jidoch, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diese. Die Bevormundung ist öffentlich be- 
kannt zu machen. 
&1988. Der Vormund hat den Verschwender zu einem ordentlichen und regelmäßigen 
Leben anzuhalten. 
6 1989. Die Vormundschaft über Verschwender endigt, wenn das Vormundschafts- 
gericht dieselben wieder für handlungsfähig erklärt, von der Zeit der öffentlichen Bekannt- 
machung dieser Erklärung an. 
III. Vormundschaft über Abwesende. 
*1990. Wenn Volljährige, welche nicht in väterlicher Gewalt stehen, abwesend sind 
und über deren Leben oder Aufenthalt keine Nachricht vorhanden ist, so sind denselben zur 
Verwaltung des von ihnen zurückgelassenen Vermögens oder, falls ihnen nach ihrer Entfernung 
Vermögen anfällt, zu dessen Erwerbung und Verwaltung, Vormünder zu bestellen. 
*1991. Hat ein Abwesender zu Besorgung seiner gesammten Angelegenheiten Auftrag 
gegeben, so bedarf es der Bestellung eines Vormundes für denselben nur, wenn das Gericht 
in Folge crhobener Beschwerde der nächsten gesetzlichen Erben oder sonst Betheiligten, oder in 
Folge eigener Wahrnehmung findet, daß der Beauftragte zur Besorgung der Angelegenheiten 
außer Stande ist, oder daß erhebliche Einwendungen gegen dessen Verwaltung vorliegen, oder 
wenn der Beaustragte den Auftrag zurückgiebt. 
* 1992. Hat der Abwesende blos zu bestimmten Angelegenheiten Auftrag gegeben, so 
ist zu den Angelegenheiten, auf welche sich der Auftrag nicht bezieht, ein besonderer Vormund 
zu bestellen. 
* 1993. Die Vormundscheft über Abwesende endigt, wenn dieselben zurückkehren, oder 
zu Verwaltung ihres Vermögens Auftrag geben, wenn deren Tod bewiesen wird, oder wenn 
sie für todt erklärt werden. 
*1994. Die Bestellung und die Aufhebung einer Vormundschaft über einen Abwesen- 
den sind öffentlich bekannt zu machen. 
IV. Vormundschaft über eine ungeborene Leibesfrucht. 
*1995. Stirbt Jemand mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe, so ist der Lei- 
beefrucht auf Antrag der Wittwe, oder, wenn es die Umstände erfordern, amtswegen ein Vor- 
mund zu bestellen. 
61996. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht ist vorzüglich Demjenigen, welchen 
der Vater dazu berufen hat, und, in Ermangelung einer solchen Berufung, einem Verwandten, 
welcher jedoch nicht der nächste Erbe sein darf, zu übertragen. 
*1997. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht endigt mit der Geburt oder mit der 
Gewißheit darüber, daß eine Geburt nicht zu erwarten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.