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jidoch, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diese. Die Bevormundung ist öffentlich be-
kannt zu machen.
&1988. Der Vormund hat den Verschwender zu einem ordentlichen und regelmäßigen
Leben anzuhalten.
6 1989. Die Vormundschaft über Verschwender endigt, wenn das Vormundschafts-
gericht dieselben wieder für handlungsfähig erklärt, von der Zeit der öffentlichen Bekannt-
machung dieser Erklärung an.
III. Vormundschaft über Abwesende.
*1990. Wenn Volljährige, welche nicht in väterlicher Gewalt stehen, abwesend sind
und über deren Leben oder Aufenthalt keine Nachricht vorhanden ist, so sind denselben zur
Verwaltung des von ihnen zurückgelassenen Vermögens oder, falls ihnen nach ihrer Entfernung
Vermögen anfällt, zu dessen Erwerbung und Verwaltung, Vormünder zu bestellen.
*1991. Hat ein Abwesender zu Besorgung seiner gesammten Angelegenheiten Auftrag
gegeben, so bedarf es der Bestellung eines Vormundes für denselben nur, wenn das Gericht
in Folge crhobener Beschwerde der nächsten gesetzlichen Erben oder sonst Betheiligten, oder in
Folge eigener Wahrnehmung findet, daß der Beauftragte zur Besorgung der Angelegenheiten
außer Stande ist, oder daß erhebliche Einwendungen gegen dessen Verwaltung vorliegen, oder
wenn der Beaustragte den Auftrag zurückgiebt.
* 1992. Hat der Abwesende blos zu bestimmten Angelegenheiten Auftrag gegeben, so
ist zu den Angelegenheiten, auf welche sich der Auftrag nicht bezieht, ein besonderer Vormund
zu bestellen.
* 1993. Die Vormundscheft über Abwesende endigt, wenn dieselben zurückkehren, oder
zu Verwaltung ihres Vermögens Auftrag geben, wenn deren Tod bewiesen wird, oder wenn
sie für todt erklärt werden.
*1994. Die Bestellung und die Aufhebung einer Vormundschaft über einen Abwesen-
den sind öffentlich bekannt zu machen.
IV. Vormundschaft über eine ungeborene Leibesfrucht.
*1995. Stirbt Jemand mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe, so ist der Lei-
beefrucht auf Antrag der Wittwe, oder, wenn es die Umstände erfordern, amtswegen ein Vor-
mund zu bestellen.
61996. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht ist vorzüglich Demjenigen, welchen
der Vater dazu berufen hat, und, in Ermangelung einer solchen Berufung, einem Verwandten,
welcher jedoch nicht der nächste Erbe sein darf, zu übertragen.
*1997. Die Vormundschaft über die Leibesfrucht endigt mit der Geburt oder mit der
Gewißheit darüber, daß eine Geburt nicht zu erwarten ist.