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V. Gemeiunschaftliche Bestimmungen.
1998. Bei den bisher erwähnten besonderen Arten der Vormundschaft finden die
Bestimmungen über die Vormundschaft über Minderjährige Anwendung, soweit es die Natur
der Verhältnisse zuläßt und nicht andere Vorschriften vorhanden sind. Die im 8 1948 fest—
gesetzte Verjährung von drei Jahren wird hier von der Zeit an gerechnet, wo die Vormund—
schaft beendigt wird.
Fünster Theil.
Das Erbschaftsrecht.
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
*19909. Mit dem Tode einer Person gehen deren Vermögensrechte auf Andere über.
* 2000. Das auf Andere übergehende Vermögen eines Verstorbenen in seiner Ge-
sammtheit ist die Erbschaft. Die Erbschaft umfaßt die Rechte und die Verbindlichkeiten des
Verstorbenen.
§ 2001. Das Erbrecht ist das Recht, in die Erbschaft als in ein Ganzes unmittelbar
einzutreten. Der wirkliche Eintritt in die Rechte eines Verstorbenen kraft des Erbrechtes ist
die Erbfolge.
* 2002. Derzjenige, welcher in die Erbschaft als in ein Ganzes unmittelbar eintritt,
ist Erbe. Mehrere können zu gleichen oder zu ungleichen Theilen Erben einer und derselben
Erbschaft, Miterben, sein.
* 200V3. Den Erben beruft das Gesetz, der letzte Wille des Erblassers oder ein Erb-
vertrag.
# 2004. Wer in Vermögensrechte eines Verstorbenen, als einzelne, kraft letzten Willens
oder Erbvertrages eintritt, ist Vermächtnißnehmer.
§ 2005. Wer in Folge letzten Willens oder Erbvertrages erst nach einem Anderen die
Erbschaft oder ein Vermächtniß erhält, ist Anwärter.
*2006. Wer in Folge einer letztwilligen Verfügung Etwas erhält, ist der Bedachte.
Wer in Folge einer solchen Verfügung einem Anderen Etwas zu leisten hat, ist der Be-
schwerte.
*2007. Eine Erbschaft einer Person ist nur vorhanden, wenn diese gestorben oder für
todt erklärt worden ist. Kann nicht nachgewiesen werden, welche von mehreren Personen zuerst
gestorben sei, so wird angenommen, daß sie zu gleicher Zeit gestorben sind.