Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(234 ) 
Zweiter Abschnitt. 
Erbfolge der Verwandten. 
I. Erbfolge der Verwandten im Allgemeinen. 
* 2016. Den im § 177 bezeichneten ehelichen Kindern gebührt ein gesetzliches Erb- 
recht: 1) an dem Vermögen ihres Vaters und ihrer Mutter, 2) an dem Vermögen ihrer 
entfernteren Voreltern von väterlicher und mütterlicher Seite, ausgenommen wenn eine der 
Personen, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer außerehelichen Geburt 
an dem in Frage stehenden Nachlasse kein gesetzliches Erbrecht gehabt haben würde. 
* 2017. Die ehelich Geborenen haben ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen 
sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite, dafern der ihnen und 
dem Erblasser gemeinschaftliche Stammvater oder die gemeinschaftliche Stammmutter, falls von 
dessen oder von deren Nachlasse die Rede wäre, sowohl von ihnen, als von dem Erblasser nach 
& 2016 beerbt werden würde. 
* 2018. Der ehelich Geborenen stehen rücksichtlich des gesetzlichen Erbrechtes gleich die 
außerehelich Geborenen, deren Eltern sich geehelicht haben, und die Abkömmlinge solcher außer- 
ehelich Geborenen nach Maßgabe von 66 1781, 1782, ingleichen die nach dem Verlöbnisse 
ihrer Eltern Gezeugten oder Geborenen unter den im § 1578 angegebenen Voraussetzungen. 
* 2019. Andere außerehelich Geborene haben ein Erbrecht nur an dem Vermögen ihrer 
Mutter und der entfernteren Voreltern und sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher 
Seite, soweit diese Personen nach § 2016, 2017 von ehelich Geborenen beerbt werden 
würden. Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden sein oder mit ehelich 
Geborenen zusammentreffen. 
*2020. Außereheliche Geschwister gelten, selbst wenn sie denselben Vater und dieselbe 
Mutter haben, nur als halbbürtige Geschwister. 
* 2021. Außerehelich Geborene, welche durch den Landesherrn'ehelich gesprochen wor- 
den sind, haben, wenn nicht in der über ihre Ehelichsprechung ausgefertigten Urkunde etwas 
Anderes bestimmt ist, ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen ihres Vaters, wie Eheliche, 
und es steht den zur Zeit ihrer Ehelichsprechung vorhanden gewesenen ehelichen Kindern vor 
ihnen kein Vorzug zu. 
§ 2022. Außerehelich Geborene, welche ehelich gesprochen worden sind, beerben: 1) die 
ehelichen, gleichviel ob vor oder nach ihrer Ehelichsprechung geborenen Kinder ihres Vaters 
und zwar wie Halbgeschwister, 2) andere ehelich gesprochene Kinder ihres Vaters wie voll- 
bürtige oder halbbürtige Geschwister, je nachdem sie mit diesen dieselbe Mutter haben oder 
nicht, 3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer unter Nr. 1 und 2 erwähnten Brüder, in- 
gleichen die ehelichen und außerehelichen Abkömmlinge ihrer unter denselben Nummern ge- 
dachten Schwestern. #
	        
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