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Zweiter Abschnitt.
Erbfolge der Verwandten.
I. Erbfolge der Verwandten im Allgemeinen.
* 2016. Den im § 177 bezeichneten ehelichen Kindern gebührt ein gesetzliches Erb-
recht: 1) an dem Vermögen ihres Vaters und ihrer Mutter, 2) an dem Vermögen ihrer
entfernteren Voreltern von väterlicher und mütterlicher Seite, ausgenommen wenn eine der
Personen, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer außerehelichen Geburt
an dem in Frage stehenden Nachlasse kein gesetzliches Erbrecht gehabt haben würde.
* 2017. Die ehelich Geborenen haben ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen
sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und mütterlicher Seite, dafern der ihnen und
dem Erblasser gemeinschaftliche Stammvater oder die gemeinschaftliche Stammmutter, falls von
dessen oder von deren Nachlasse die Rede wäre, sowohl von ihnen, als von dem Erblasser nach
& 2016 beerbt werden würde.
* 2018. Der ehelich Geborenen stehen rücksichtlich des gesetzlichen Erbrechtes gleich die
außerehelich Geborenen, deren Eltern sich geehelicht haben, und die Abkömmlinge solcher außer-
ehelich Geborenen nach Maßgabe von 66 1781, 1782, ingleichen die nach dem Verlöbnisse
ihrer Eltern Gezeugten oder Geborenen unter den im § 1578 angegebenen Voraussetzungen.
* 2019. Andere außerehelich Geborene haben ein Erbrecht nur an dem Vermögen ihrer
Mutter und der entfernteren Voreltern und sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher
Seite, soweit diese Personen nach § 2016, 2017 von ehelich Geborenen beerbt werden
würden. Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden sein oder mit ehelich
Geborenen zusammentreffen.
*2020. Außereheliche Geschwister gelten, selbst wenn sie denselben Vater und dieselbe
Mutter haben, nur als halbbürtige Geschwister.
* 2021. Außerehelich Geborene, welche durch den Landesherrn'ehelich gesprochen wor-
den sind, haben, wenn nicht in der über ihre Ehelichsprechung ausgefertigten Urkunde etwas
Anderes bestimmt ist, ein gesetzliches Erbrecht an dem Vermögen ihres Vaters, wie Eheliche,
und es steht den zur Zeit ihrer Ehelichsprechung vorhanden gewesenen ehelichen Kindern vor
ihnen kein Vorzug zu.
§ 2022. Außerehelich Geborene, welche ehelich gesprochen worden sind, beerben: 1) die
ehelichen, gleichviel ob vor oder nach ihrer Ehelichsprechung geborenen Kinder ihres Vaters
und zwar wie Halbgeschwister, 2) andere ehelich gesprochene Kinder ihres Vaters wie voll-
bürtige oder halbbürtige Geschwister, je nachdem sie mit diesen dieselbe Mutter haben oder
nicht, 3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer unter Nr. 1 und 2 erwähnten Brüder, in-
gleichen die ehelichen und außerehelichen Abkömmlinge ihrer unter denselben Nummern ge-
dachten Schwestern. #