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II. Erbfolge der Abkömmlinge.
62034. Hinterläßt Jemand blos ein Kind, so erbält dieses die Erbschaft allein.
Mehrere Kinder erben zu gleichen Theilen.
§ 2035. Enutferntere Abkömmlinge erben mit den näheren, durch welche sie nicht mit
dem Erblasser verwandt sind, und es gilt in diesem Falle, sowie wenn blos entferntere Ab-
kömmlinge vorhanden sind, Erbfolge nach Stämmen, so daß die entfernteren den Erbtheil erhal-
ten, den Diejenigen erhalten haben würden, durch welche sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Auf mehrere Geschwister werden gleiche Theile gerechnet.
III. Erbfolge der Eltern und Voreltern.
§ 2036. Bei der Erbfelge der Eltern und Voreltern schließt der dem Erblasser dem
Grade nach Nähere den dem Grade nach Entfernteren aus.
& 2037. Sind beide Eltern am Leben, so erben sie zu gleichen Theilen. Ist nur eines
von ihnen vorhanden, so erhält dieses die Erbschasft allein.
§ 2038. Sind beide Eltern nicht mehr am Leben, so erben die Voreltern väterlicher
und mütterlicher Seite, so daß die dem Grade nach Nächsten jeden Entfernteren ausschließen,
selbst wenn er auf einer anderen Seite steht. Mehrere desselben Grades theilen, wenn sie
derselben Seite angehören, nach gleichen Theilen. Gebören sie verschiedenen Seiten an, so
sällt die Erbschaft zu der einen Hälfte an die väterliche und zu der anderen Hälfte an die
mütterliche Seite und die mehreren zu jeder Seite Gehörigen erhalten gleiche Theile.
*2039. Wenn der Vater bei einer nach S§ 1620, 162 für nichtig zu achtenden
Ehe das Hinderniß gekannt, oder bei einer nach §# 1622 bis 1625 in Folge Anfechtung
aufgehobenen Ehe der schuldige Theil gewesen ist, oder bei einem nichtigen Verlöbnisse in
unredlichem Glauben gestanden oder die Auflösung des Verlöbnisses verschuldet hat, so sind
er und die Voreltern von väterlicher Seite von der Erbfolge in das Vermögen der in einer
solchen Ehe oder in einem solchen Verlöbnisse erzeugten und geborenen Kinder und der Ab-
kömmlinge derselben ausgeschlossen und es werden diese so beerbt, als ob Vater und Voreltern
von väterlicher Seite vor ihnen gestorben wären.
IV. Erbfolge der Geschwister und der Abkömmlinge derselben.
62040. Geschwister des Erblassers theilen die Erbschaft unter sich nach gleichen Thei-
len, vorbehältlich der Vorschrift im 6 2031.
§& 2041. Abkömmlinge von Geschwistern erben mit den Geschwistern, durch welche sie
nicht mit dem Erblasser verwandt sind. In diesem Falle, sowie wenn blos Abkömmlinge
vorhanden sind, gilt Erbfolge nach Stämmen, wie im § 2035.