Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 239) 
Dritte Abtheilung. 
Von der Erbfolge aus letzten Willen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 2061. Ein letzter Wille ist die einseitige Verfügung einer physischen Person über 
Das, was nach ihrem Tode, insbesondere rücksichtlich ihres Vermögens, geschehen soll. 
*2062. Ein letzter Wille erlangt mit dem Tode des Erblassers Kraft und kann bis 
dahin widerrufen werden. 
&2063. Inr einem letzten Willen können Erben ernannt und neben der Erbeinsetzung, 
oder ohne eine solche, Vermächtnisse oder Anwartschaften angeordnet werden. 
8 2064. Ein letzter Wille kann von dem Erblasser nur in Person errichtet werden. 
* 2065. Die Erbfolge aus einem letzten Willen tritt blos soweit ein, als die darin 
getroffene Verfügung reicht. Es gelten in dieser Hinsicht die Vorschriften in §# 2011 
bis 2014. 
Zweiter Abschnitt. 
Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens. 
* 2066. Fähig, einen letzten Willen zu errichten, sind Personen, welche das vierzehnte 
Lebensjahr erfüllt haben, und zwar, selbst wenn sie in väterlicher Gewalt oder unter Alters- 
vormundschaft stehen, ohne ihre Väter oder Vormünder. 
2067. Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr nicht erfüllt haben, können selbst 
nicht mit ihren Vätern oder Vormündern einen letzten Willen errichten. 
#2068. Ehefrauen können ohne ihre Ehemänner einen letzten Willen errichten. 
* 2069. Des Vernunftgebrauches Beraubte können in lichten Zwischenräumen, wenn 
das Gericht, welches ihnen den Vormund bestellt hat, sich auf Grund gerichtsärztlicher Unter- 
suchung ihres Zustandes überzeugt, daß sie sich in dem Gebrauche ihrer Vernunft befinden, 
einen letzten Willen vor diesem Gerichte errichten. 
62070. Taubstumme sind unfähig, einen letzten Willen zu errichten, ausgenommen 
wenn sie ihre Gedanken verständlich auszudrücken vermögen, welchenfalls sie ihren letzten Willen 
gerichtlich errichten können, und zwar schriftlich, wenn sie schreiben und Geschriebenes lesen 
können, unter Beobachtung der im § 2098 angegebenen Form, und mündlich, wenn sie eine 
im Allgemeinen verpflichtete oder zu dieser Handlung zu verpflichtende Vertrauensperson mit- 
bringen, welche ihre Zeichen zu erklären vermag. 
* 2071. Blinde, blos Taube, ingleichen blos Stumme können nur gerichtlich einen 
letzten Willen errichten, die Stummen unter Beobachtung der im § 2098 angegebenen Form.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.