Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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oder die Furcht erregende Handlung von dem in dem letzten Willen Bedachten oder von einem 
Dritten, mit oder ohne Vorwissen des Bedachten, ausgegangen ist. 
8 2079. Ein letzter Wille, zu welchem der Erblasser durch eine irrige Voraussetzung 
bestimmt wurde, ist nichtig. Die Unrichtigkeit eines von ihm angegebenen Beweggrundes hat 
die Nichtigkeit des letzten Willens nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die 
Verfügung nicht getroffen haben würde, falls er das wahre Sachverhältniß gekannt hätte. 
* 2080. Hat der Erblasser eine andere Person, als die, welche er bedenken wollte, oder 
einen anderen Gegenstand, als den, welchen er zuwenden wollte, angegeben, oder sonst etwas 
Anderes, als er gewollt, ausgesprochen, so ist der letzte Wille nichtig. 
* 2081. Ees ist gleich, ob der Erblasser den Bedachten oder den Gegenstand ausdrücklich 
benannt oder durch Angabe von Merkmalen und Eigenschaften bezeichnet hat. Im letzteren 
Falle macht eine Unrichtigkeit in der Bezeichnung den letzten Willen nur nichtig, wenn sich 
die wahre Absicht des Erblassers nicht erkennen, auch sonst nicht ermitteln läßt. 
* 2082. Hat der Erblasser eine Bedingung, welche er beifügen wollte, nicht beigefügt, 
so ist der letzte Wille nichtig. Hat er eine Bedingung beigefügt, welche er nicht beifügen wollte, 
so ist die Bedingung als nicht beigefügt zu betrachten. 
* 2083. Bezieht sich der Grund der Nichtigkeit blos auf einzelne Verfügungen, so 
sind blos diese nichtig. 
2084. Der Erblasser kann bei Errichtung des letzten Willens zur Bezeichnung des 
Bedachten oder des Gegenstandes seiner Verfügung auf eine besondere Schrift verweisen und 
es bedarf solchenfalls, wenn sich bei seinem Tode eine von ihm eigenhändig geschriebene und 
eigenhändig mit seinem Familiennamen unterschriebene Schrift findet, in welcher der Bedachte 
mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen, und die Erb- 
theile oder Summen mit Worten angegeben, auch Ort, Jahr und Tag der Abfassung der 
Schrift beigefügt sind, zu deren Gültigkeit keiner weiteren Form. 
* 2085. Hat der Erblasser in dem Falle von § 2084 neben der daselbst bestimmten 
Form für die besondere Schrift noch eine andere Form vorgeschrieben oder einen Ort bestimmt, 
an welchem sie sich finden soll, so wird zur Gültigkeit der Schrift noch erfordert, daß sie die 
vorgeschriebene Form habe und an dem bestimmten Orte sich finde. 
§ 2086. Der Erblasser kann die Person des Bedachten oder den Gegehstand seiner 
Verfügung von dem Willen eines oder mehrerer bestimmten Dritten abhängig machen. 
* 2087. Der letzte Wille ist, wenn der Erblasser die Bestimmung der Person des Be- 
dachten oder des Gegenstandes seiner Verfügung dem Ausspruche eines bestimmten Dritten 
überläßt, durch diesen Ausspruch bedingt und fällt weg, wenn der Dritte sich nicht erklären 
kann oder will. Ist die Bestimmung der Person des Bedachten oder der Gegenstand der letzt- 
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