Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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des Jahres und des Tages schadet der Gültigkeit des letzten Willens nicht. Es ist gleich, auf 
welchem Stoffe und in welcher Schrift oder Sprache der letzte Wille geschrieben ist, doch ist 
Zeichenschrift ausgeschlossen. 
8 2105. Die Zeugen haben die Urkunde, welche den letzten Willen enthält, mit Be- 
merkung ihrer Eigenschaft als Zeugen zu unterschreiben. Die Aufzeichnung ihrer Namen auf 
dem Umschlage genügt nicht. Der Inhalt des letzten Willens braucht den Zeugen nicht bekannt 
gemacht zu werden. 
& 2106. Wer außergerichtlich seinen letzten Willen mündlich errichten will, muß den- 
selben den Zeugen in einer diesen verständlichen Sprache vernehmlich vortragen. 
# 2107. Die Handlung der Errichtung eines außergerichtlichen letzten Willens endigt 
bei einem mündlichen mit der Vollendung der Erklärung des Erblassers, bei einem schriftlichen 
mit der Unterschrift des Zeugen, welcher zuletzt unterschreibk. 
* 2108. Vor Notaren können letzte Willen in den für die Aufnahme von Notariats= 
protocollen über Rechtsgeschäfte bestimmten Formen errichtet werden. Die Errichtung eines 
solchen letzten Willens ist mit Abschluß des Protocolles vollendet. 
IV. Außerordentliche Formen der letzten Willen. 
§ 2109. Militärpersonen können zur Kriegszeit, wenn sie sich im Felde oder in einem 
belagerten Platze befinden, ihren letzten Willen vor drei Zeugen errichten, wenn darunter ein 
Offizier oder ein Unteroffizier oder ein Militärbeamter sich befindet, welcher wenigstens den 
Rang eines Unteroffiziers hat. 
§ 2110. Im Felde befinden sich Militärpersonen von der Zeit an, wo die in Kriegs- 
bereitschaft gesetzte Truppenabtheilung, zu welcher sie gehören, aus ihrem Standquartiere aus- 
gerückt oder zu Bekämpfung eines inneren Feindes aufgestellt worden ist. Als belagert ist ein 
Platz zu betrachten, wenn in Folge äußerer oder innerer feindlicher Bewegungen die Verbind- 
ung nach außen unterbrochen ist. 
& 2111. Die Vorschriften in 56 2109, 2110 gelten auch für andere, als die im 
§6 2109 bezeichneten Personen, wenn sie sich Berufswegen oder als Kriegsgefangene oder als 
Geiseln bei der Armee befinden. 
§2112. Die in §§ 2109, 2111 bezeichneten Personen können während eines Tref- 
fens oder wenn sie in dem Treffen verwundet worden sind, so lange sie nicht in ein Lazareth 
gebracht worden, ihren letzten Willen durch dessen Erklärung gegen irgend eine Person oder 
mittelst einer von ihnen eigenhändig oder durch einen Dritten geschriebenen, jedenfalls aber 
eigenhändig mit dem Familiennamen unterschriebenen Schrift errichten. 
# 2113. Wer sich an einem Orte befindet, an welchem eine Epidemie oder ansteckende 
Krankheit herrscht, kann, wenn er selbst oder Jemand in dem Hause, in welchem er wohnt, 
von der Epidemie oder ansteckenden Krankheit befallen ist, einen letzten Willen vor drei Zeugen
	        
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