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errichten. Es können in diesem Falle auch Frauenspersonen und Minderjährige, welche das
achtzehnte Lebensjahr erfüllt Haben, Zeugen sein.
&2114. Ein nach §& 2109 bis 2113 errichteter letzter Wille verliert seine Wirk-
samkeit, wenn der Erblasser nach Ablauf von neunzig Tagen von der Zeit an gerechnet stirbt,
wo der Grund zur letztwilligen Verfügung in außerordentlicher Ferm weggefallen ist.
&2115. Eltern, Voreltern und Ehegatten können, wenn sie unter ihren zur gesetzlichen
Erbfolge berechtigten Abkömmlingen und Ehegatten letztwillig verfügen, ihren letzten Willen
durch einen schriftlichen Aussatz errichten, welchen sie eigenhändig geschrieben und eigenhändig
mit ihrem Familiennamen unterschrieben haben, und in welchem die bedachten Abkemmlinge
und Ehegatten mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen
benannt, und die Erbtheile oder Summen mit Worten angegeben, auch Ort, Jahr und Tag
der Errichtung des Aufsatzes beigefügt sind.
*2116. Es ist gleich, ob der Erblasser in dem im § 2115 erwähnten Falle rücksichtlich
aller Personen, welche zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind, oder blos rücksichtlich einzelner
derselben letztwillige Verfügungen trifft; Verfügungen, welche er für andere Personen, als die
zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Abkömmlinge und seinen Ehegatten in der angegebenen
Weise trifft, sind nichtig.
Fünfter Abschnitt.
Nebenbestimmungen eines letzten Willens.
*2117. Ist eine letztwillige Verfügung bedingungsweise von Umständen abhängig ge-
macht, welche sich nach der Natur derselben oder nach der Beschaffenheit des Gegenstandes von
selbst verstehen, so gilt sie als unbedingte.
2118. Hat ein Erblasser verfügt, daß der Bedachte das ihm Zugedachte erhalten soll,
wenn er es haben will, so ist anzunehmen, daß die Verfügung von der Bedingung abhängen
soll, wenn der Bedachte sich über die Annahme erklärt.
*2119. Ist ein in die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur
aufschiebenden Bedingung gemacht, so gilt die Verfügung, wenn das Ereigniß zutrifft, sie fällt
aber weg, wenn das Gegentheil der Fall ist.
§* 2120. öst ein in die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur
auflösenden Bedingung gemacht, so fällt die Verfügung sofort weg, wenn das Ereigniß zutrifft,
sie gilt aber, wenn das Gegentheil der Fall ist.
§ 2121. Wird eine letztwillige Verfügung von einem künftigen Ereignisse abhängig
gemacht, von dem gewiß ist, daß es eintreten wird, aber ungewiß, zu welcher Zeit, so gilt die
Verfügung als eine bedingte.