Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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errichten. Es können in diesem Falle auch Frauenspersonen und Minderjährige, welche das 
achtzehnte Lebensjahr erfüllt Haben, Zeugen sein. 
&2114. Ein nach §& 2109 bis 2113 errichteter letzter Wille verliert seine Wirk- 
samkeit, wenn der Erblasser nach Ablauf von neunzig Tagen von der Zeit an gerechnet stirbt, 
wo der Grund zur letztwilligen Verfügung in außerordentlicher Ferm weggefallen ist. 
&2115. Eltern, Voreltern und Ehegatten können, wenn sie unter ihren zur gesetzlichen 
Erbfolge berechtigten Abkömmlingen und Ehegatten letztwillig verfügen, ihren letzten Willen 
durch einen schriftlichen Aussatz errichten, welchen sie eigenhändig geschrieben und eigenhändig 
mit ihrem Familiennamen unterschrieben haben, und in welchem die bedachten Abkemmlinge 
und Ehegatten mit dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen 
benannt, und die Erbtheile oder Summen mit Worten angegeben, auch Ort, Jahr und Tag 
der Errichtung des Aufsatzes beigefügt sind. 
*2116. Es ist gleich, ob der Erblasser in dem im § 2115 erwähnten Falle rücksichtlich 
aller Personen, welche zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind, oder blos rücksichtlich einzelner 
derselben letztwillige Verfügungen trifft; Verfügungen, welche er für andere Personen, als die 
zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Abkömmlinge und seinen Ehegatten in der angegebenen 
Weise trifft, sind nichtig. 
Fünfter Abschnitt. 
Nebenbestimmungen eines letzten Willens. 
*2117. Ist eine letztwillige Verfügung bedingungsweise von Umständen abhängig ge- 
macht, welche sich nach der Natur derselben oder nach der Beschaffenheit des Gegenstandes von 
selbst verstehen, so gilt sie als unbedingte. 
2118. Hat ein Erblasser verfügt, daß der Bedachte das ihm Zugedachte erhalten soll, 
wenn er es haben will, so ist anzunehmen, daß die Verfügung von der Bedingung abhängen 
soll, wenn der Bedachte sich über die Annahme erklärt. 
*2119. Ist ein in die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur 
aufschiebenden Bedingung gemacht, so gilt die Verfügung, wenn das Ereigniß zutrifft, sie fällt 
aber weg, wenn das Gegentheil der Fall ist. 
§* 2120. öst ein in die Vergangenheit oder in die Gegenwart fallendes Ereigniß zur 
auflösenden Bedingung gemacht, so fällt die Verfügung sofort weg, wenn das Ereigniß zutrifft, 
sie gilt aber, wenn das Gegentheil der Fall ist. 
§ 2121. Wird eine letztwillige Verfügung von einem künftigen Ereignisse abhängig 
gemacht, von dem gewiß ist, daß es eintreten wird, aber ungewiß, zu welcher Zeit, so gilt die 
Verfügung als eine bedingte.
	        
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