Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(251) 
&2165. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Kirche, ohne nähere Bezeichnung dersel- 
ben, letztwillig verfügt, so ist darunter die Kirche des Ortes zu verstehen, an welchem er zuletzt 
seinen Wohnsitz gehabt hat. Sind an diesem Orte mehrere Kirchen vorhanden, so gilt die Kirche 
als bedacht, in welche der Erblasser eingepfarrt war, und wenn er in keine eingepfarrt war, 
die Kirche, welche er zu besuchen pflegte. 
Siebenter Abschuitt. 
Erbeinsetzung. 
&2166. Die Erbeinsetzung in einem letzten Willen erfordert nicht wesentlich, daß das 
Wort „Erbe“ gebraucht wird. Es genügt, wenn sich die auf Erbeinsetzung gerichtete Absicht 
sonst aus dem letzten Willen ergiebt. 
* 2167. Hat der Erblasser Mehrere in der Weise zu Erben ernannt, daß entweder der 
Eine oder der Andere Erbe sein soll, so ist anzunehmen, daß Alle erben sollen. 
* 2168. Hat der Erblasser Jemandem seinen ganzen Nachlaß oder einen ideellen Theil 
seines Nachlasses letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum Erben ernannt hat. 
* 2169. Hat der Erblasser Jemandem sein gesammtes bewegliches und unbewegliches 
Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum alleinigen Erben ernannt hat. 
* 2170. Hat der Erblasser dem Einen sein bewegliches, dem Anderen sein unbeweg- 
liches Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er Beide nach dem Verhältnisse 
zu Erben ernannt hat, in welchem der Werth des einem Jeden Hinterlassenen bei seinem Tode 
zu dem Werthe der ganzen Erbschaft steht. 
§#2171. Hat der Erblasser Jemandem einzelne Sachen, Rechte oder Summen letzt- 
willig zugewendet, so ist ein Vermächtniß anzunehmen. 
2172. Hat der Erblasser Erben ernannt, jedoch einzelne Sachen, Rechte oder Summen 
davon ausgenommen, so erhalten, in Ermangelung einer anderen letztwilligen Verfügung, die 
gesetzlichen Erben diese ausgenommenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer. 
* 2173. Hat der Erblasser nur einen Erben ohne Angabe eines Erbtheiles eingesetzt, 
so gebührt diesem die ganze Erbschaft. 
# 2174. Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt, die Einsetzung aber auf einen 
ideellen Theil der Erbschaft beschränkt, so erhält der Eingesetzte den ihm zugewiesenen ideellen 
Theil der Erbschaft als Erbe; rücksichtlich des Uebrigen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 
* 2175. Sind Mehrere ohne Bestimmung von Erbtheilen zu Erben ernannt, so ist 
anzunehmen, daß sie zu gleichen Theilen berufen sind. Wenn die Erbeinsetzung in verschie- 
denen Sätzen erfolgt ist, oder einige von den Erben unter einer Gesammtbezeichnung eingesetzt 
worden sind, so erhalten die in einem Satze Genannten und die in einer Gesammtbezeichnung 
Verbundenen nur einen Theil. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.