Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Ersteren die ihnen zugewiesenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer, die 
Letzteren den Ueberschuß als Erben nach den Vorschriften im § 2175. 
*2185. Wird die Erbschaft in dem Falle des § 2184 durch die einigen der Erben 
zugetheilten Sachen, Rechte oder Summen erschöpft, so sind diese Zuwendungen soweit ver- 
hältnißmäßig zu mindern, daß jeder unbeschränkt eingesetzte Erbe einen solchen Erbtheil erhält, 
wie er ihn erhalten würde, wenn die beschränkt und unbeschränkt eingesetzten Erben die Erb- 
schaft nach der Personenzahl unter sich zu theilen hätten, ausgenommen wenn die unbeschränkt 
eingesetzten nur auf den Ueberschuß gewiesen sind, welchenfalls sie nichts erhalten und die be- 
schränkt eingesetzten als alleinige Erben zu betrachten sind. 
*2186. Befinden sich in dem im § 2185 angegebenen Falle neben den auf bestimmte 
Sachen, Rechte oder Summen eingesetzten Erben solche, welche auf einen ideellen Theil der 
Erbschaft eingesetzt sind, so erhalten diese in keinem Falle mehr, als den ihnen zugewiesenen 
Theil. 
Achter Abschnitt. 
Nacherbeinsetzung. 
19 2187. Ein Erblasser kann in seinem letzten Willen für den Fall, daß die berufenen 
Erben die Erbschaft nicht antreten können oder wollen, Andere an deren Stelle zu Erben, 
Nacherben, ernennen. Auf die Nacherbeinsetzung finden, soweit nicht etwas Anderes bestimmt 
ist, die Vorschriften über die Erbeinsetzung Anwendung. 
§2188. Hat der Erblasser seine Verwandten oder gesetzlichen Erben, ohne nähere Be- 
zeichnung derselben, zu Nacherben ernannt, so sind darunter die Personen zu verstehen, welche 
zu der Zeit, wo die Nacherbeinsetzung eintritt, seine nächsten gesetzlichen Erben sind. 
* 2189. Wer für einen der beiden Fälle, daß der Erbe die Erbschaft nicht antreten 
kann, oder daß er sie nicht antreten will, zum Nacherben ernannt ist, gilt im Zweifel für beide 
Fälle als ernannt. « 
*2190. Eine Bedingung, welche der Erbeinsetzung beigefügt ist, gilt, wenn sie nicht 
wiederholt worden, im Zweifel nicht für die Nacherbeinsetzung. 
§2191. Die dem Erben auferlegten Verbindlichkeiten gehen auf den Nacherben über, 
sofern sie sich nicht blos auf die Person des Erben beziehen. 
§2192. Ist an die Stelle mehrerer Erben, welche zu der Erbschaft oder zu einem 
ideellen Theile derselben ohne Angabe, wie viel ein Jeder erhalten soll, eingesetzt sind, nur 
ein Nacherbe ernannt, so gelangt dieser erst dann zur Erbfolge, wenn die eingesetzten Erben 
sämmtlich weggefallen find. 
* 2193. Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, und diese unter sich zu Nacherben 
ernannt, oder für den Fall, daß einer derselben nicht Erbe wird, die übrigen zu Nacherben 
ernannt, so ist die für die Erbeinsetzung angeordnete Theilbestimmung auch für die Nacherb-
	        
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