( 256 )
Eilfter Abschnitt.
Aufhebung letzter Willen.
*2210. Ein letzter Wille wird durch Widerruf von Seiten seines Errichters aufge-
hoben. Auch ein erklärter Verschwender kann seinen letzten Willen widerrufen, welchen er er-
richtet hat, bevor er für einen Verschwender erklärt war.
* 2211. Hat Jemand seinen letzten Willen für unwiderruflich erklärt, so ist er dessen-
ungeachtet an dem Widerrufe nicht gehindert. Hat er für den Widerruf eine besondere Form
vorgeschrieben, so ist er an deren Beobachtung nicht gebunden.
* 2212. Der Widerruf kann nur in der Form geschehen, in welcher der Widerrufende
einen letzten Willen errichten kann, gleichviel in welcher Form der letzte Wille, welcher wider-
rufen wird, errichtet worden ist.
* 2213. Ein Vertrag, durch welchen der Erblasser auf das Recht, seinen letzten Willen
zu widerrufen, verzichtet, ist nichtig, ausgenommen wenn derselbe in den für Erbverträge be-
stimmten Formen geschlossen worden ist.
& 2214. Sind gemeinschaftliche letzte Willen auf eine der in 3§9 2200, 2201 er-
wähnten Arten von einander abhängig gemacht, so fällt, wenn der eine widerrufen wird, auch
der andere weg, soweit sein Inhalt von jenem abhängig ist. Hat der Ueberlebende die Erb-
schaft des Zuerstgestorbenen aus dem gemeinschaftlichen letzten Willen angenommen, so kann er
seine eigenen Verfügungen nicht widerrufen.
2215. Hat ein Erblasser seinen gerichtlich übergebenen schriftlichen letzten Willen
auf Verlangen in Person zurückerhalten, so ist, selbst wenn er dabei keinen ausdrücklichen
Widerruf erklärt hat, der letzte Wille als widerrufen zu betrachten.
§ 2216. Hat Jemand mehrere letzte Willen nach einander errichtet, ohne in dem spä—
teren den früheren zu widerrufen, so bestehen die mehreren letzten Willen neben einander.
Finden sich darin Verfügungen, welche sich nicht mit einander vereinigen lassen, so geht die
spätere der früheren vor. Läßt sich nicht ermitteln, welcher letzte Wille der frühere oder der
spätere sei, so bestehen sie sämmtlich neben einander und es fallen Verfügungen, welche sich
nicht mit einander vereinigen lassen, weg.
82217. Der in einem späteren letzten Willen geschehene Widerruf eines früheren
letzten Willens ist von Wirkung, selbst wenn die übrigen in dem späteren letzten Willen ent-
haltenen Verfügungen wegfallen. Ein Widerruf, welcher in einem in außerordentlicher Form
errichteten letzten Willen erfolgt, ist als nicht erfolgt zu betrachten, wenn der letzte Wille nach
2114 seine Wirksamkeit verliert.
*2218. Ein letzter Wille kann durch einen Erbvertrag widerrufen werden.