Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(257 ) 
8 2219. Ein Widerruf eines schriftlichen letzten Willens ist anzunehmen, wenn der 
Erblasser oder mit dessen Einwilligung ein Dritter die Unterschrift ausgelöscht oder die Urkunde 
durchstrichen, durchschnitten, durchrissen, verbrannt, ausgelöscht, durch Ueberschreiben unleserlich 
gemacht hat. 
* 2220. Bei theilweiser Vernichtung der Urkunde gilt der letzte Wille nur soweit als 
aufgehoben, als sein Inhalt auf dem vernichteten Theile beruht. 
§& 2221. Hat der Erblasser im Falle eines vor einem Netare errichteten letzten Willens 
eine Protocolls-Aussertigung oder Protocolls-Abschrift, oder im Falle eines mündlich errichteten 
letzten Willens eine darüber nachträglich ausgefertigte Urkunde vernichtet, so liegt darin kein 
Widerruf des letzten Willens. 
62222. Eine letztwillige Verfügung eines Ehegatten zu Gunsten des anderen ist als 
widerrufen zu betrachten, wenn die Ehe für nichtig erklärt, oder in Folge Anfechtung aufge- 
hoben oder geschieden wird, oder die Ehegatten auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt 
werden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Eröffnung, Bekanntmachung und Vollziehung letzter Willen. 
& 2223. Die Eröffnung und Bekanntmachung eines gerichtlichen letzten Willens stehen 
dem Gerichte zu, bei welchem der letzte Wille errichtet worden ist. 
§2224. Die Eröffnung und Bekanntmachung können nicht eher erfolgen, als bis der 
Erblasser gestorben oder für todt erklärt worden ist. 
* 2225. Die Eröffnung eines gemeinschaftlichen letzten Willens erfolgt nach dem Tode 
eines der mehreren Erblasser. 
*2226. Auf die Eröffnung und Bekanntmachung anzutragen sind berechtigt Derjenige, 
welcher den über die gerichtliche Errichtung des letzten Willens ausgestellten Empfangschein in 
den Händen hat, der Ebegatte und die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten des 
Erblassers, und überhaupt Jeder, welcher an der Eröffnung und Bekanntmachung ein recht- 
liches Interesse hat. Die Eröffmung und Bekanntmachung können sofort nach dem Tode des 
Erblassers verlangt werden. 
*2227. Anmtshalber ist der Richter zu Eröffnung des letzten Willens berechtigt und 
verpflichtet, wenn er den Tod des Erblassers glaubhaft erfahren hat und seit dem Tode dreißig 
Tage abgelaufen sind. 
* 2228. Die Eröffnung und Bekanntmachung des letzten Willens erstrecken sich, sofern 
nicht von dem Erblasser etwas Anderes bestimmt ist, auf den ganzen Inhalt des letzten Willens 
und, wenn der Erblasser mit mehreren letzten Willen gestorben ist, auf sämmtliche letzte Willen. 
1863. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.