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8 2219. Ein Widerruf eines schriftlichen letzten Willens ist anzunehmen, wenn der
Erblasser oder mit dessen Einwilligung ein Dritter die Unterschrift ausgelöscht oder die Urkunde
durchstrichen, durchschnitten, durchrissen, verbrannt, ausgelöscht, durch Ueberschreiben unleserlich
gemacht hat.
* 2220. Bei theilweiser Vernichtung der Urkunde gilt der letzte Wille nur soweit als
aufgehoben, als sein Inhalt auf dem vernichteten Theile beruht.
§& 2221. Hat der Erblasser im Falle eines vor einem Netare errichteten letzten Willens
eine Protocolls-Aussertigung oder Protocolls-Abschrift, oder im Falle eines mündlich errichteten
letzten Willens eine darüber nachträglich ausgefertigte Urkunde vernichtet, so liegt darin kein
Widerruf des letzten Willens.
62222. Eine letztwillige Verfügung eines Ehegatten zu Gunsten des anderen ist als
widerrufen zu betrachten, wenn die Ehe für nichtig erklärt, oder in Folge Anfechtung aufge-
hoben oder geschieden wird, oder die Ehegatten auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt
werden.
Zwölfter Abschnitt.
Eröffnung, Bekanntmachung und Vollziehung letzter Willen.
& 2223. Die Eröffnung und Bekanntmachung eines gerichtlichen letzten Willens stehen
dem Gerichte zu, bei welchem der letzte Wille errichtet worden ist.
§2224. Die Eröffnung und Bekanntmachung können nicht eher erfolgen, als bis der
Erblasser gestorben oder für todt erklärt worden ist.
* 2225. Die Eröffnung eines gemeinschaftlichen letzten Willens erfolgt nach dem Tode
eines der mehreren Erblasser.
*2226. Auf die Eröffnung und Bekanntmachung anzutragen sind berechtigt Derjenige,
welcher den über die gerichtliche Errichtung des letzten Willens ausgestellten Empfangschein in
den Händen hat, der Ebegatte und die zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten des
Erblassers, und überhaupt Jeder, welcher an der Eröffnung und Bekanntmachung ein recht-
liches Interesse hat. Die Eröffmung und Bekanntmachung können sofort nach dem Tode des
Erblassers verlangt werden.
*2227. Anmtshalber ist der Richter zu Eröffnung des letzten Willens berechtigt und
verpflichtet, wenn er den Tod des Erblassers glaubhaft erfahren hat und seit dem Tode dreißig
Tage abgelaufen sind.
* 2228. Die Eröffnung und Bekanntmachung des letzten Willens erstrecken sich, sofern
nicht von dem Erblasser etwas Anderes bestimmt ist, auf den ganzen Inhalt des letzten Willens
und, wenn der Erblasser mit mehreren letzten Willen gestorben ist, auf sämmtliche letzte Willen.
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